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Ausschnitt aus: Génot, François (2014): “Commonplace 5”, www.francoisgenot.com

Is a will sufficient or should I consciously bind myself by an inheritance contract?

Sind erbrechtliche Anordnungen erforderlich, stehen das Testament (letztwillige Verfügung), der Erbvertrag oder die Kombination von Ehe- und Erbvertrag zur Verfügung. Selbst wer die erbrechtlichen Quoten nicht ändert und keine Vermächtnisse (Legate) ausrichtet, muss die Ernennung eines Willensvollstreckers (Testamentsvollstrecker) testamentarisch anordnen, um einen geordneten Ablauf beim Erbgang zu Gunsten der Überlebenden sicherzustellen, zu erleichtern oder gar den/die Partner/in zu schützen (sozusagen “aus dem Schussfeld zu nehmen”). 

Das Längerleben kann im letzten Lebensabschnitt zu unvorhersehbaren gesundheitlichen Entwicklungen und einem veränderten Urteilsvermögen führen. Offenbar als Folge davon treten Kundinnen und Kunden vermehrt mit dem Wunsch an uns heran, ihre erbrechtliche Situation einseitig unabänderlich zu fixieren. Sie wollen damit absichtlich sich selbst die Möglichkeit nehmen, im Zustand reduzierter Urteilsfähigkeit auf einmal eine Begünstigung einer bisher unbekannten Person/Institution zu Lasten der gesetzlichen Erben vorzunehmen. Diesem selbstbeschränkenden Anliegen kann nur mittels Erbvertrag entsprochen werden; er lässt sich so gestalten, dass im gewünschten Rahmen noch genügend Flexibilität besteht. Zudem können die Parteien jederzeit Anpassungen vornehmen. Allerdings ist hierfür die Zustimmung aller am Erbvertrag beteiligten Personen erforderlich. 

Wegen der vertraglichen Bindung ist eine umfassende Abklärung der Situation unerlässlich, bevor ein Erbvertrag aufgesetzt wird. 

SPEED READIt seems that as a consequence of longevity clients want to bind themselves regarding their dispositions by will in a contractual form (inheritance contract).

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