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AMATIN AG

Erben sind untereinander zur umfassenden Auskunft verpflichtet.

AMATIN AG Rechtsanwälte / Attorneys at Law (contact: Martin Boos, Roman Kälin-Burgy, Melina Schnyder), Basel, Switzerland – in the heart of the Swiss Economic Backbone Zurich-Basel-Geneva. 

Erbansprüche und insbesondere Pflichtteilsansprüche können nur erfolgreich durchgesetzt werden, wenn Klarheit über die Grösse des Nachlasses besteht. Oftmals wissen Erben gar nicht, welche Vermögenswerte zur Erbmasse gehören bzw. wie gross der Nachlass des Verstorbenen tatsächlich ist. 

Um die Grösse des Nachlasses bestimmen und diesen gerecht verteilen zu können, sind die Erben auf Informationen und Auskünfte ihrer Miterben sowie Dritter angewiesen. Infolgedessen sieht das Gesetz eine umfassende Auskunftspflicht aller Erben vor. Auskunftspflichtig sind nicht nur die Erben, sondern auch Dritte, welche mit dem Erbe in Verbindung stehen. Dies können z.B. Vermächtnisnehmer, der zuständige Willensvollstrecker sowie die betroffene Bank sein. Entsprechend ist jeder Erbe und beteiligte Dritte verpflichtet, die Erben über sein Verhältnis zum Erblasser zu informieren. Weiter hat er die Pflicht, sämtliche Informationen und Dokumente herauszugeben, die die Erbansprüche der Erben beeinflussen können. Von Bedeutung sind insbesondere Auskünfte über Schenkungen des Erblassers, allfällige Darlehen sowie Erbvorbezüge. 

Verletzt ein Erbe seine gesetzliche Auskunftspflicht und erleiden seine Miterben dadurch einen Schaden, führt dies unter Umständen zu einer Haftpflicht.

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