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Quelle: AMATIN AG 2024

Vorsorgeausgleich in der Schweiz: Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils (Teil 1/3)

Wurde die Ehe im Ausland rechtskräftig geschieden und war mindestens ein Ehegatte in der Schweiz erwerbstätig, ist für den Ausgleich von vorhandenen Vorsorgeguthaben (insb. PK-Guthaben) in der Schweiz eine Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils erforderlich. Dafür zuständig sind zwingend die Schweizer Gerichte und die Ergänzung untersteht in jedem Fall Schweizer Recht. Je nach Einvernehmen der geschiedenen Ehegatten erfolgt der Vorsorgeausgleich durch eine vom Gericht zu genehmigende Vereinbarung oder mittels Klage.

Anspruch auf Teilung der Vorsorgeguthaben

Die jeweiligen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge in der Schweiz (Pensionskasse; 2. Säule) sind aufgrund der gelebten Aufgabenteilung der Parteien oder bestehender Lohndifferenzen oft ungleich hoch. Die von den geschiedenen Ehegatten während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge sind deshalb auszugleichen bzw. zu teilen. Dabei sind die Guthaben aus der obligatorischen (Säule 2a) und aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge (Säule 2b), einschliesslich der Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen zu berücksichtigen. Obwohl sich der Anspruch auf Vorsorgeausgleich gegen den verpflichteten geschiedenen Ehegatten richtet, werden die jeweiligen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen in das gerichtliche Verfahren miteinbezogen. Jeder im Ausland geschiedene Ehegatte hat grundsätzlich einen voraussetzungslosen Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge des geschiedenen Ehegatten in der Schweiz. Die zu teilende Austrittsleistung entspricht somit der Differenz zwischen der Austrittsleistung (zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben) im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung (zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben) im Zeitpunkt der Eheschliessung. Verfügen beide Parteien über eine entsprechende Austrittsleistung in der Schweiz, so erfolgt eine Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche.

Ausgleich von Invaliden- oder Altersrenten

Bezog ein geschiedener Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Wegfall der Invalidenrente zustehen würde, als sog. hypothetische Austrittsleistung und wird für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs in der Schweiz verwendet. Bezog ein geschiedener Ehegatte hingegen bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter oder eine Altersrente, so entscheidet das Gericht über die Teilung der Renten nach freiem Ermessen. Der dem berechtigten geschiedenen Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird diesfalls in eine lebenslange Rente umgerechnet.

Abweichen von den Teilungsregeln

Von den genannten „üblichen“ Teilungsregeln gibt es – neben den Bestimmungen betreffend Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vorsorgeausgleichs – zwei Ausnahmen. So können die geschiedenen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen oder sogar auf einen Ausgleich verzichten. Die entsprechende Vereinbarung bedarf der gerichtlichen Genehmigung. Umgekehrt kann das Gericht bei Vorliegen von wichtigen Gründen bzw. bestimmten Voraussetzungen der berechtigen Partei weniger als die Hälfte des Vorsorgeguthabens zusprechen resp. die Teilung verweigern oder auch mehr als die Hälfte zusprechen. Um die Gestaltungsmöglichkeiten des Vorsorgeausgleichs vor Schweizer Gerichten umfassend zu erörtern, empfehlen wir potenziellen Klienten, sich bereits vor Beginn der Scheidungsverhandlungen im Ausland mit uns in Verbindung zu setzen. Gemeinsam kann eine optimale Verhandlungsposition im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich in der Schweiz erarbeitet werden.

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