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Bedeutung des Arztzeugnisses im Arbeitsrecht

Arztzeugnisse spielen in der Praxis eine wesentliche Rolle, wenn Arbeitnehmer krankheits- oder unfallbedingt für eine gewisse Dauer ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind. Ein Arztzeugnis ist einerseits für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers relevant, andererseits kann es als Beweismittel für den gesetzlichen Sperrfristenschutz herangezogen werden. Ein Arztzeugnis kann sich sodann zur Arbeitsunfähigkeit und zu einer möglichen Ferienunfähigkeit äussern. Im nachfolgenden Beitrag wird auf die einzelnen Aspekte näher eingegangen.

Allgemeine Regeln

Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitgeber ihm für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist. Der Arbeitnehmer hat jedoch zu beweisen, dass er für seine Abwesenheit entschuldigt ist. Dies erfolgt zumeist über ein Arztzeugnis. Viele Arbeitgeber verlangen erst ab einem bestimmten Tag den Nachweis für das entschuldigte Fernbleiben am Arbeitsplatz. Die individuellen diesbezüglichen Bestimmungen werden in der Regel im Arbeitsvertrag oder einem entsprechenden Arbeitsreglement festgehalten. Der Arbeitgeber hat das Recht, bereits ab dem 1. Krankheitstag ein Arztzeugnis zu verlangen.

Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit

Haben Arbeitgeber Zweifel, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist, hat er die Möglichkeit zu verlangen, dass der Arbeitnehmer sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterzieht. Der Arbeitgeber hat zwar nicht das Recht, nach einer Diagnose zu fragen, doch hat sich der Vertrauensarzt zur Arbeits- und allenfalls auch über die Restarbeitsfähigkeit zu äussern.

Fehlendes Arztzeugnis

Kann der Arbeitnehmer kein Arztzeugnis vorlegen, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen und die Lohnzahlung bis zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit einstellen. Für den Fall der beharrlichen Verweigerung des Nachweises für ein entschuldigtes Fernbleiben kann der Arbeitgeber unter vorheriger Androhung und Fristansetzung zur Nachreichung des Arztzeugnisses das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen.

Ferienunfähigkeit

Möchte der Arbeitnehmer geltend machen, er sei aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls während den Ferien nicht ferienfähig gewesen, so muss er hierfür ein Ferienunfähigkeitszeugnis vorlegen. Ansonsten droht ihm, dass der Arbeitgeber seine Abwesenheit zu Lasten des Feriensaldos verbucht. Nicht in jedem Fall bedeutet eine Krankheit oder ein Unfall während der Ferien gleichzeitig eine Ferienunfähigkeit.

Zeitlicher Kündigungsschutz und Ausnahme bei arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit

Das schweizerische Recht sieht vor, dass nach Ablauf der Probezeit der Arbeitnehmer während einer zeitlich begrenzten Zeit vor einer Kündigung des Arbeitgebers geschützt ist, soweit er nachweislich krank ist. Während der sog. Sperrfrist, die in Abhängigkeit der Anzahl Dienstjahre unterschiedlich lange dauert, ist die Erklärung einer Kündigung durch den Arbeitgeber nichtig. Ist die Kündigung vor Beginn der Krankheit ausgesprochen worden, so wird die Kündigungsfrist für die Zeit der anwendbaren Sperrfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.

Auslöser von krankheitsbedingten Abwesenheiten können auch Konfliktsituationen am Arbeitsplatz sein. In Fällen ärztlich attestierter arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer zwar in Bezug auf den spezifischen Arbeitsplatz arbeitsunfähig. Die schweizerische Rechtsprechung hält jedoch fest, dass in einem solchen Fall dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, an einem anderen Arbeitsplatz zu arbeiten, weshalb in diesem Fall der gesetzliche Sperrfristenschutz nicht greift. Diesen Sonderfall gilt es zu beachten. Auf Verlangen haben sich Ärzte darüber zu äussern, ob eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

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