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Quelle: AMATIN AG 2024

Vorsorgeausgleich in der Schweiz: Einvernehmliche Regelung mittels Vereinbarung (Teil 2/3)

Den im Ausland geschiedenen Ehegatten steht es im Grundsatz frei, sich mittels einer Vereinbarung über den Vorsorgeausgleich in der Schweiz auf eine hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens bzw. der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge zu einigen, davon abweichend ein eigenes Teilungsverhältnis festzulegen oder auf den Vorsorgeausgleich vollständig zu verzichten. Solche Vereinbarungen sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und müssen dem Gericht zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.

Sinn und Zweck der Vereinbarung

Im Vergleich zur klageweisen Durchsetzung des Vorsorgeausgleichs stellt eine einvernehmliche Regelung durch Vereinbarung eine rasche und in der Regel kostengünstigere Alternative dar, sofern zwischen den Parteien ein gegenseitiges Einvernehmen oder eine gewisse Vergleichsbereitschaft besteht. Der Abschluss einer Vereinbarung ermöglicht den geschiedenen Ehegatten zudem, vom Grundsatz der hälftigen Teilung einvernehmlich abzuweichen. So kann einerseits die bereits im Ausland erfolgte güterrechtliche Auseinandersetzung berücksichtigt werden, wie z.B. die Übernahme der ehelichen Liegenschaft. Andererseits können die wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse nach der Scheidung, wie z.B. die Betreuung von Kindern, eine erfolgte Auswanderung, ein grosser Altersunterschied der Parteien oder die Vorsorgebedürfnisse an sich für ein Abweichen vom Grundsatz sprechen. Setzen sich die Parteien bereits anlässlich der Scheidung im Ausland mit der Frage der Durchführung des Vorsorgeausgleichs in der Schweiz auseinander, kann allenfalls eine Steueroptimierung erzielt werden, wenn bspw. ein späterer Wiedereinkauf in die Pensionskasse möglich ist.

Inhalt der Vereinbarung

Die Vereinbarung über den Vorsorgeausgleich im Sinne einer Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils besteht grundsätzlich aus drei Teilen. Zum einen beantragen die geschiedenen Ehegatten die Anerkennung ihres ausländischen Scheidungsurteils in der Schweiz, zum anderen legen sie dem Gericht die unterzeichnete Vereinbarung zur Genehmigung vor. Zudem müssen die Parteien dem Gericht eine sog. Durchführbarkeitserklärung vorlegen. Dieses von der Freizügigkeits- oder Vorsorgeeinrichtung ausgestellte Dokument bestätigt die Durchführbarkeit des Vorsorgeausgleichs zugunsten einer anderen Einrichtung und gibt insbesondere Auskunft über die Höhe der (beidseits) vorhandenen bzw. zu teilenden Austrittsleistung. Die geschiedenen Ehegatten können sich in der Vereinbarung zudem über die Verteilung der zu erwartenden Gerichts- und Parteikosten einigen. Ferner kann auf eine persönliche Anhörung durch das Gericht bzw. eine mündliche Verhandlung verzichtet oder ein Rechtsmittelverzicht vereinbart werden.

Voraussetzungen für eine über-/unterhälftige Teilung

Die Zulässigkeit der einvernehmlichen Abweichung von der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben setzt voraus, dass eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge der eigentlich berechtigten bzw. verpflichteten Partei gewährleistet ist. Es empfiehlt sich, dies in der Vereinbarung möglichst explizit festzuhalten. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind die persönlichen Verhältnisse sowie das gesamte – auch vorehelich geäufnete – gebundene Vermögen der geschiedenen Ehegatten von Bedeutung. Zu berücksichtigen sind somit die Säulen 3a und 3b, Lebensversicherungen mit Erlebensfallkapital, allfällige Liegenschaften, ein persönliches Wohnrecht oder eine unbefristete Nutzniessung. Für die Zulässigkeit der Vereinbarung ist jedoch nicht erforderlich, dass die Höhe der verzichteten Ausgleichsleistung erreicht wird, so dass auch eine quantitativ geringere Vorsorge angemessen sein kann. Hingegen genügt das Vorhandensein von ungebundenem Vermögen grundsätzlich nicht. Ebenso kann das Vorliegen wichtiger Gründe, die eine hälftige Teilung unbillig erscheinen lassen, eine einvernehmliche Vereinbarung über eine über-/unterhälftige Teilung zulässig machen.

Gerichtliche Prüfung und Genehmigung der Vereinbarung

Die unterzeichnete Vereinbarung über den Ausgleich der Vorsorgeguthaben in der Schweiz bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Voraussetzung dafür ist, dass die Vereinbarung klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Zudem muss sich das Gericht davon überzeugen, dass die geschiedenen Ehegatten die Vereinbarung freiwillig und nach reiflicher Überlegung abgeschlossen haben. Sodann hat das Gericht bei einer über-/unterhälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben oder einem Verzicht auf die Teilung von Amtes wegen die Gewährleistung einer angemessenen Alters- und Invalidenvorsorge der Parteien zu prüfen, sofern keine anderen wichtigen Gründe geltend gemacht werden, da eine überhälftige Teilung zu Gunsten des einen Ehegatten immer eine unterhälftige Teilung zu Lasten des anderen darstellt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erfolgt die Genehmigung der vorgelegten Vereinbarung über den Vorsorgeausgleich durch einen entsprechenden Gerichtsentscheid. Dieser enthält sodann eine Anweisung an die involvierte Freizügigkeits- oder Vorsorgeeinrichtung zur Durchführung des Vorsorgeausgleichs.

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