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Ausschnitt aus: Génot, François (2014): „Commonplace 3“, www.francoisgenot.com

Schenkungen an zukünftige Erben und Nachlassplanung

Beim Verfassen eines Testaments ist zu überlegen, wer einmal was und wie viel erben soll. Nicht vergessen sollte man dabei Zuwendungen an zukünftige Erben, welche zu Lebzeiten ausgerichtet wurden (z.B. Erbvorbezüge). 

In Bezug auf den letzten Willen des Erblassers stellt sich die Frage, ob Schenkungen an die späteren Erben auszugleichen sind oder nicht. Am einfachsten sieht man die Problematik an einem Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt als einzige Erben einen Sohn und eine Tochter sowie ein Vermögen von CHF 200’000. Im Testament steht nur, dass die Kinder gleich viel „von der Erbschaft erhalten“ sollen. Ein paar Jahre vor dem Tod schenkte der Erblasser dem Sohn CHF 100’000 für den Kauf eines Hauses. Es fragt sich nun, wie die Anordnung des Erblassers, dass beide Kinder gleich viel erben sollen, zu verstehen ist. Wird die Schenkung nicht berücksichtigt, erhalten beide Kinder nach dem Tod des Vaters CHF 100’000 (in der Annahme, dass eine Befreiung von der Ausgleichung vorliegt). Wird die Schenkung als ausgleichungspflichtig berücksichtigt, erhält der Sohn CHF 50’000 und die Tochter CHF 150’000. 

Das gleiche Beispiel kann auch für den Schutz der Pflichtteile beigezogen werden. Unter Umständen schreibt nämlich das Gesetz verbindlich vor, dass eine Schenkung auch dann angerechnet werden muss, wenn sie von der Ausgleichung befreit ist. Ist dies beim genannten Beispiel der Fall (und eine Befreiung von der Ausgleichung angenommen), würde den Kindern als Pflichtteil je CHF 112’500 zustehen. Die hälftige Aufteilung des reinen Nachlasses würde also den Pflichtteil der Tochter verletzen. 

Das Beispiel zeigt, dass man sich bei der Nachlassplanung nicht nur Gedanken über die nach dem Tod vorhandenen, sondern auch über die zu Lebzeiten zugewendeten Vermögenswerte machen muss. Fehlende oder unklare Regelungen betreffend Schenkungen zu Lebzeiten können dazu führen, dass der Wille des Erblassers nicht zweifelsfrei ausgelegt werden kann. Differenzen sind dann vorprogrammiert. Und ist dann auch noch kein Willensvollstrecker eingesetzt, droht eine für alle Beteiligten nachteilige Eskalation. 

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: In inheritance planning, gifts made during the testator’s lifetime must not be disregarded. In doubt ask your lawyer. Always stay on the legal side of life.

SUPErLiREDans la planification successorale, les donations faites du vivant du testateur ne doivent pas être ignorées. Les conseillers juridiques AMATIN s’efforcent de trouver une solution enzymatique et profitable pour vos défis.

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