Gewusst wie, sind auch Slogans als Wortmarke schützbar.
Slogans als Marke
Eine Marke ist ein geschütztes Kennzeichen, mit dem eine Firma ihre Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Firmen unterscheiden möchte. Können Slogans als Marke eingetragen werden? Ja, denn neben Wörtern, Buchstaben- und Zahlenkombinationen, bildlichen Darstellungen, dreidimensionalen Formen, Tonfolgen und Kombinationen dieser Elemente sind auch Slogans als zusammengesetzte Wortmarke schützbar. Beispiel: Der als Wortmarke geschützte Slogan von AMATIN „RECHT BERATEN. LEGAL MATTERS. NOUS CONSEILLONS LE DROIT“. Oder etwa die ebenfalls von AMATIN geschützten Slogans „BERATEN IM ALTER“, „TESTAMENT FÜR DAS LEBEN“, „12 NACH 12“, „7 NACH 7“ sowie „AUF DEN . GEBRACHT“. Diese Slogans konnten als Marke geschützt werden, da sie allesamt die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Markenrechtliche Anforderungen an einen schützbaren Slogan
Nicht jeder Slogan ist als Marke schützbar. Die allgemeinen Anforderungen, die an eine Marke gestellt werden, gelten natürlich auch bezüglich Slogans. So hat das Bundesgericht beispielsweise entschieden, dass der Slogan einer namhaften Käseherstellerin, „EIN STÜCK SCHWEIZ“, Gemeingut sei und daher nicht als Marke schützbar ist. Ebenfalls ausgeschlossen sind irreführende Slogans oder solche, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen. Ob ein Slogan dann auch in der TV-Werbung oder Internetwerbung zulässig ist, ist wiederum eine andere Frage, die sich nach anderen Gesetzen beurteilt.
Wir beraten Sie gerne bei der Kreation eines Slogans
Wenn Sie einen Slogan haben und diesen schützen lassen oder bewerben wollen, beraten wir Sie gerne dabei, wie in unserem geschützten Slogan „FREUDE AM BERATEN®“ angekündigt. Wir empfehlen, uns bereits dann zu kontaktieren, wenn der Slogan noch in der Phase der Entstehung und nicht bereits vermeintlich fertig gestellt ist. Ansonsten besteht das Risiko, dass Sie viel Geld für einen Slogan ausgegeben haben, der am Ende gar nicht schützbar ist oder nicht in der Werbung verwendet werden kann. Durch den Einbezug von AMATIN von Anfang an können Sie sich somit erhebliche Fehlinvestitionen ersparen.
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Mariel WalleserMLaw / Juristin für IP und Life Sciences