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Geltendmachung von Mängeln an gemeinschaft-lichen Teilen bei Stockwerk-eigentum

Besitzer von Stockwerkeigentum müssen bei der Geltendmachung von Mängeln an gemeinschaftlichen Teilen gemeinschaftlich handeln. 

Bei Stockwerkeigentum ist die Geltendmachung von Mängeln bei der eigenen Eigentumswohnung unproblematisch. Jeder Stockwerkeigentümer kann Mängel selbständig geltend machen. Bei Mängeln an gemeinschaftlichen Teilen wie z.B. dem Dach oder Lift ist es komplizierter, wenn Schäden gegenüber dem Verkäufer, Handwerker oder Planer angemeldet werden müssen und eine Reparatur notwendig ist. 

Jeder Eigentümer darf zwar ebenfalls selbständig Mängel an gemeinschaftlichen Teilen geltend machen, nach Bundesgericht jedoch nur im Umfang seines eigenen Wertanteils an der gesamten Liegenschaft. Verlangt er ohne die Zustimmung der anderen Hauseigentümer eine Reparatur an gemeinschaftlichen Teilen, kann dies unter Umständen unabsehbare finanzielle Konsequenzen haben. Der Stockwerkeigentümer muss dann für die gesamten Kosten selbst aufkommen. 

Reparaturen an gemeinschaftlichen Teilen können grundsätzlich nur durch alle Hauseigentümer gemeinsam verlangt werden. Insbesondere zu beachten ist, dass Mängel umgehend angezeigt werden müssen, sobald sie zum Vorschein gekommen sind. Damit verlieren die Stockwerkeigentümer keine Gewährleistungsansprüche. Bei gravierenderen Mängeln an gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft empfiehlt es sich, die anderen Stockwerkeigentümer so schnell als möglich über den Schaden zu informieren. 

Müssen gravierende Mängel behoben und repariert werden, sollte bei Uneinigkeit die Eigentümergemeinschaft beschliessen, ob die Reparaturarbeiten ausgeführt werden oder nicht. Ein negativer Beschluss kann innerhalb eines Monates angefochten werden. Damit kann die Durchführung der Arbeiten gerichtlich durchgesetzt werden. 

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