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Ausschnitt aus: Génot, François (2014): „Commonplace 5“, www.francoisgenot.com

Eigenheim: Übergang auf den Überlebenden aus Gesellschaftsrecht oder aus Erbrecht?

Eigenheim und Todesfall: Gesellschaftsrechtliche Vereinbarung geht Erbrecht vor. 

Ehegatten, eingetragene Partner und Konkubinatspaare sind oftmals gemeinsam Eigentümer des selbstbewohnten Hauses (oder Wohnung). Ist es möglich, durch eine spezielle Vereinbarung zu erreichen, dass mit dem Tod des Erstversterbenden das gesamte Eigentum ausserhalb des Erbrechts direkt auf den Partner resp. die Partnerin übergeht? Mit dem Vorteil, dass das Eigenheim gar nicht erst Teil der Erbschaft wird? Ja, mittels eines spezifischen Gesellschaftsvertrags ist das machbar. Somit lässt sich der Wunsch erfüllen, dass das gemeinsame gehaltene Eigenheim gar nicht erst Teil des Nachlasses (der Erbschaft) wird und der/die Überlebende automatisch Alleineigentümer(in) wird. Mit den Erben muss sich der/die Überlebende somit nicht auseinandersetzen. 

Der Gesellschaftsvertrag muss u.a. eine entsprechende „Anwachsungsklausel“ enthalten; sie regelt, dass das Eigentum am gemeinsamen Haus im Zeitpunkt des Todesfalls eines Partners (einer Partnerin) direkt in das alleinige Eigentum des Überlebenden übergeht. Erben des Verstorbenen ‑ selbst die eigenen Kinder ‑ können damit weder Ansprüche am Haus geltend machen noch muss sich der/die Überlebende mit den Erben bezüglich des Eigenheims auseinandersetzen (weil das Eigenheim gar nicht erst in den Nachlass fällt). 

Heute ist es üblicher, beim Erwerb eines Eigenheims beide Partner im Grundbuch als Eigentümer einzutragen. Früher wurde beim Kauf eines Eigenheims oft nur ein Partner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Dies konnte und kann beim Tod des Alleineigentümers zu Problemen für den/die überlebende Partner/in führen; sie/er wäre in diesem Fall den gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern des Ehemanns als Erbin gleichgestellt (und müsste sich mit ihnen auseinandersetzen). Es kann sich deshalb aufdrängen, das Eigenheim nachträglich zum gemeinschaftlichen Eigentum auf den/die Partner/in mitzuübertragen und einen spezifischen Gesellschaftsvertrag abzuschliessen. 

Der Entscheid, ob das gemeinsame Eigenheim aus Gesellschaftsrecht (unter Umgehung des Erbrechts) oder aus Erbrecht in das Alleineigentum des/der Überlebenden übergehen soll, setzt eine eingehende Besprechung Ihrer individuellen privaten Gesamtsituation und eine vorausschauende und umfassende Nachlassplanung voraus. Die mit der Übertragung eines Anteils am Eigenheim verbundenen Transaktionskosten sind angesichts der Vorteile des gesellschaftsrechtlichen Eigentumsübergangs vernachlässigbar (erst recht angesichts möglicher erbrechtlicher Opportunitätskosten). Auch die Herausforderung einer anfechtungssicheren Abgeltungsklausel lässt sich elegant bewältigen. 

Gerne sprechen wir mit Ihnen auch über diese Aspekte Ihrer partnerschaftlichen Nachfolge- und Nachlassplanung. Wir beraten Ehepaare, eingetragene Partnerschaften, Konkubinatspaare und Familien. Wir schützen Partnerschaften und Familien – über Generationen. Wir sichern Ihren Willen gegen Angriffe ab. 

SPEED REED: Private homes and decease of the partner in combination with coownership: agreement between spouses/partners takes precedence over inheritance law (estate law). In doubt ask Amatin. Always stay on the legal side of life. 

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