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Arbeitszeugnis – ein steter Zankapfel

Das Arbeitszeugnis birgt grosses Konfliktpotential. Die Interessen des Arbeitnehmers stehen in Konflikt mit den Pflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitnehmer will seine Leistungen in bestem Licht erscheinen lassen, wodurch im Bewerbungsprozess Türen geöffnet werden sollen. Der Arbeitgeber hingegen muss ein ausgewogenes Arbeitszeugnis ausstellen.

Wie ist nun vorzugehen?

Der Arbeitgeber muss sich stets an drei fundamentale Prinzipien halten: Wahrheit, Vollständigkeit und Wohlwollen. Diese drei Prinzipien sind den meisten Arbeitgebern bestens bekannt. Dennoch werden sie regelmässig falsch interpretiert. Ein weitverbreiteter Irrglaube ist es z.B., dass bloss genügende Leistungen im Arbeitszeugnis als „gut“ zu qualifizieren sind. Ein so verstandenes Wohlwollen widerspricht dem Wahrheitsgebot. Gute Leistungen sind als gut zu bewerten, schlechte wiederum als schlecht. Wohlwollen bedeutet jedoch, dass dem Arbeitnehmer nicht unnötig Steine in den Weg gelegt werden sollen. Dort, wo es die Umstände erlauben, darf und soll der Arbeitgeber durchaus lobende Worte in das Arbeitszeugnis einfliessen lassen.

Falsch wäre es aber, stets sehr gute Arbeitszeugnisse auszustellen, in der Meinung, dadurch Zeugnisstreitigkeiten zu verhindern. Entsteht einem späteren Arbeitgeber durch ein falsches Zeugnis Schaden, kann er unter Umständen Schadenersatz vom Zeugnisaussteller verlangen.
Wichtig ist auch zu wissen, dass es letztlich eine Beweisfrage ist, mit welchem Prädikat die Leistungen des Arbeitnehmers zu versehen sind. Als Faustregel gilt: Grundsätzlich ist von guten Leistungen des Arbeitnehmers auszugehen. Will der Arbeitgeber vom Prädikat „gut“ abweichen, sollte er imstande sein, diese Abweichung belegen zu können. Umgekehrt gilt für den Arbeitnehmer, dass dieser bessere als bloss gute Leistungen darlegen muss. Als Beweismittel werden regelmässig Protokolle zu Mitarbeitergesprächen sowie Rückmeldungen von Kunden herangezogen.

Eine Frage, die sich oft stellt, ist, ob Krankheiten und Krankheitsabsenzen im Arbeitszeugnis erwähnt werden dürfen. Das Arbeitszeugnis soll es einem künftigen Arbeitgeber ermöglichen, sich ein Bild über den Arbeitnehmer und dessen Fähigkeiten zu machen. Leidet z.B. ein Metzger an einer Fleischallergie, dann muss dies unbedingt erwähnt werden, denn die Allergie wirkt sich unmittelbar auf die Fähigkeit des Arbeitnehmers aus, seinen Beruf auszuüben. Anders zu beurteilen ist der Fall, bei der z.B. eine Person wiederholt wegen einer Grippe ausfällt. Dieser Krankheitsfall bzw. der Arbeitsausfall darf nicht im Arbeitszeugnis erwähnt werden, weil sich die Krankheit nicht grundsätzlich auf die beruflichen Fähigkeiten auswirkt.

Allgemein verlangt das Formulieren von Arbeitszeugnissen sehr viel Fingerspitzengefühl. Wir von Amatin stehen Ihnen gerne mit unserer profunden Erfahrung im Bereich Arbeitsrecht und Personalmanagement zur Verfügung.

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