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AMATIN AG, 2020

Kein Rechtsstaat ohne absolutes Anwaltsgeheimnis

Was macht den im öffentlichen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsberater einer zugelassenen Anwaltskanzlei (wie AMATIN) fundamental einzigartig? 

Es ist das im Schweizerischen Strafgesetzbuch in Artikel 321 festgeschriebene und mit dramatischer Strafandrohung geschützte Anwaltsgeheimnis! Dieses gewährleistet Menschen und juristischen Personen, die sich einem zugelassenen Rechtsanwalt anvertrauen, absoluten Vertrauens- und Geheimnisschutz. Dies gilt für alle Informationen, Daten und Unterlagen irgendwelcher Art. Klientin und Klient müssen nicht befürchten, dass das, was sie AMATIN in anwaltlicher Sache anvertrauen, jemals in die Hände von staatlichen (Polizei- oder Strafuntersuchungs-) Behörden gelangt respektive von diesen eingesehen werden darf. 

Die in der Schweiz wohnenden Menschen sind seit Beginn ihres heutigen, die Interessen der Einwohner treuhänderisch wahrnehmenden Staats der Überzeugung, dass das Anwaltsgeheimnis für eine demokratische und rechtsstaatliche Gesellschaft gleichsam axiomatische Voraussetzung ist. Ein die Freiheit des Menschen gewährleistendes Staatsgebilde setzt voraus, dass dessen Institutionen ein solches absolutes Anwalts-Klientengeheimnis gewährleisten, das von keiner Instanz staatlicher oder privater Natur gebrochen werden darf. Für den zugelassenen Anwalt kann das im Extremfall bedeuten, dass er im Interesse seiner Kundinnen und Kunden keine Reisen in Länder unternimmt, bei denen die Gefahr besteht, dass er wegen seiner Kundschaft gleichsam in Geiselhaft genommen und somit erpressbar wird. 

Auch wir verwenden (mobile) Endgeräte wie Mobiltelefone und Tablets. Solche Geräte dürfen bei uns nur dann auf Klientendaten zugreifen, wenn auf ihnen keine (Fremd‑) Programme/Applikationen laufen, die unerwünscht oder gar unkontrollierbar Daten absaugen (Beispiel: Whatsapp der Firma Facebook und viele andere sogenannte Apps). Teilen Sie uns Ihre Anregungen mit. 

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: The legal advisor of an accredited law firm registered in the public register of attorneys is made unique by the attorney-client privilege, enshrined in Article 321 of the Swiss Criminal Code and protected by a dramatic threat of punishment  

SUPErLiRE: Le conseiller juridique d’une étude d’avocats accréditée inscrite au registre public des avocats est rendu unique par le secret professionnel de l’avocat, consacré par l’article 321 du code pénal suisse et protégé par une menace de sanction dramatique. 

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