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Aktionärsbindungsvertrag: Treffen Sie frühzeitig Vorkehrungen

Der Gesetzgeber hat die Aktiengesellschaft kapitalbezogen ausgestaltet und die einzige Pflicht, welche den Aktionären persönlich auferlegt wird, ist die Pflicht zur Liberierung der Aktien. Weitergehend können die Aktionäre durch die Statuten nicht gebunden werden.

Deshalb empfiehlt sich, besonders bei persönlich engen Verhältnissen zwischen Aktionären (z.B. bei familiengeführten Unternehmen) oder kleineren Unternehmen, die jeweiligen Aktionärspflichten und Aktionärsrechte in einem Aktionärsbindungsvertrag zu regeln. Insbesondere ein Wechsel von Aktieninhabern aufgrund eines Aktienverkaufs oder Tod eines Aktionärs kann schwerwiegende Folgen für ein Unternehmen haben. Mittels Aktionärsbindungsvertrags können frühzeitig Vorkehrungen zum Schutz des Unternehmens und der verbleibenden Aktionäre getroffen werden. Zusätzlich können im Aktionärsbindungsvertrag Regelungen betreffend die Organisation des Unternehmens sowie zur Stimmrechtsausübung vereinbart werden. Er sollte auch die Folgen des Ausscheidens eines Aktionärs möglichst abschliessend regeln.

Generelles

Der Aktionärsbindungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Aktionäre untereinander, jedoch selten unter Einbeziehung der Gesellschaft selbst. Umfasst werden Themen, die nicht bereits durch das Gesetz oder die Statuten festgelegt sind.

Der Aktionärsbindungsvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Die möglichen Regelungen unterstehen der Vertragsfreiheit und sind lediglich durch die gesetzlichen Bestimmungen beschränkt.

Typische Elemente eines Aktionärsbindungsvertrags sind:

  • Vorkaufs- oder Übernahmerechte resp. -beschränkungen
  • Mitverkaufsrechte oder -pflichten
  • Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsvertretung
  • Bestimmungen betreffend Organisation und Finanzierung der Gesellschaft sowie Dividendenpolitik
  • Zusammensetzung des Verwaltungsrats
  • Leistungs- und Unterlassungspflichten zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft (z.B. Geheimhaltungspflichten und Konkurrenzverbote)
  • Vertragsstrafen
  • Streitbeilegung (z.B. Schiedsgerichtsklauseln), etc.

Ausscheiden eines Aktionärs

Ein typisches Element eines Aktionärsbindungsvertrags ist die Regelung betreffend das Ausscheiden eines Aktionärs. Ein Ausscheiden eines Aktionärs kann bei engen persönlichen Verhältnissen (z.B. familiengeführte Unternehmen oder von Individuen stark geprägten oder abhängigen Personen in Unternehmen) weitreichende Konsequenzen, auch in finanzieller Hinsicht, haben. Die Aktionäre haben deshalb ein Interesse daran, schon zu Beginn weg (bereits bei der Gründung des Unternehmens oder bei einem späteren Erwerb von Aktien) zu definieren, zu welchen Bedingungen ein Aktionär zu einem späteren Zeitpunkt ausscheidet. Mittels Aktionärsbindungsverträgen können nachfolgende Sicherheiten für das Unternehmen und verbleibenden Aktionären vereinbart werden:

Vorkaufs- und Verkaufsrechte

Ein wichtiges Sicherungsinstrument stellen Vorkaufs- und Verkaufsrechte dar. Bestehende Aktionäre haben bei einem Ausscheiden das Recht, die Aktien des ausscheidenden Aktionärs zu übernehmen resp. abzukaufen (sog. Call-Option) und der ausscheidende Aktionär hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die gehaltenen Aktien zu verkaufen (sog. Put-Option). Weiter kann vereinbart werden, zu welchem Preis solche Aktien an die verbleibenden Aktionäre zu verkaufen sind. Meist wird der Kaufpreis anhand des Unternehmenswerts zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestimmt. In diesem Zusammenhang kann vereinbart werden, dass der Aktienkaufpreis reduziert wird, sollte ein Aktionär früher als gewünscht ausscheiden (sog. Bad Leaver Ereignis).

Mitverkaufsrechte und -pflichten

Der Aktionärsbindungsvertrag kann zudem festhalten, dass im Falle eines Ausscheidens eines Aktionärs die anderen Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen dazu berechtigt oder sogar verpflichtet werden können, die von ihnen gehaltenen Aktien mitzuverkaufen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Mehrheitsaktionär ausscheidet und das Unternehmen als Ganzes an ein anderes Unternehmen verkauft werden soll. Auch in diesem Fall wird meist geregelt, zu welchem Preis solche Aktien verkauft werden können oder sollen.

Konkurrenzverbot

Einen weiteren Schutzmechanismus, der in Aktionärsbindungsverträgen standardmässig zu finden ist, stellt das Konkurrenzverbot dar. Mittels Konkurrenzverbots stellen die Aktionäre im Sinne des Unternehmens sicher, dass ausscheidende Aktionäre während einer bestimmten Dauer, in einem bestimmten Umkreis und in einem bestimmten Geschäftsfeld weder direkt durch ihre eigene Person noch indirekt (z.B. über Beteiligungen oder Treuhandverhältnisse) konkurrenzieren dürfen.

Wirkung und Dauer

Der Aktionärsbindungsvertrag wirkt nur zwischen den beteiligten Vertragsparteien. Dies bedeutet, dass die Möglichkeiten, die oben genannten vertraglichen Pflichten aus dem Aktionärsbindungsvertrag Erwerbern von Aktien aufzuerlegen, begrenzt sind.

Bei der Festlegung der Vertragsdauer sind die Parteien innerhalb der Schranken des Gesetzes frei. Eine fixe Vertragsdauer (häufig 5 -15 Jahre) erlaubt es den Parteien, einen abgeschlossenen Aktionärsbindungsvertrag von Zeit zu Zeit im Rahmen der Weiterentwicklung des Unternehmens auf seine Aktualität hin zu überprüfen und zwischen den Parteien eine mögliche Verlängerung des Vertrags und Anpassung an die aktuellen Verhältnisse zu verhandeln.

Verletzung / Streitbeilegung

Wie bereits erwähnt, dienen Aktionärsbindungsverträge auch dazu, durch vertragliche Regelungen wichtige interne Abläufe resp. die Organisation eines Unternehmens zu definieren. Solche Regelungen helfen, Streitigkeiten zu verhindern. Sollte es dennoch zu Differenzen kommen, lohnt es sich, Mechanismen vorzusehen, die festlegen, was in solchen Fällen (z.B. Pattsituationen bei Abstimmungen) zu tun ist.

Werden im Vertrag Leistungs- und/oder Unterlassungspflichten von Aktionären definiert und diese Pflichten von Aktionären verletzt, können für solche Fälle Konventionalstrafen vereinbart werden. Als Streitbeilegungselement können die Parteien beispielsweise die Aufnahme von Mediationsbestimmungen vorsehen. Im Rahmen von Streitbeilegungsklauseln kann zudem festgelegt werden, Streitigkeiten rasch und endgültig von einem Schiedsgericht beurteilen zu lassen.

Bei Fragen oder der individuellen Ausgestaltung von Aktionärsbindungsverträgen unterstützen wir Sie gerne.

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