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Bedeutung der Verwechslungsgefahr im Markenrecht

Nicht nur im Rahmen von Markenanmeldungen, sondern auch im Zusammenhang mit der Verteidigung von älteren Schutzrechten stellt sich immer die Frage, wann eine Verwechslungsgefahr zu einem anderen geschützten Kennzeichen vorliegt. Die Rechtsprechung dazu ist gross. Der vorliegende Beitrag legt die generellen Kriterien dar, die es zu beachten gilt, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Die konkrete Beurteilung im Einzelfall ist, wie der Beitrag zeigt, unumgänglich.

Vorgängige Markenrecherche bei Markenanmeldungen

Eine professionelle Markenrecherche erlaubt nicht nur die Prüfung der Verfügbarkeit und den Schutzbereich einer Marke sowie eine Prognose über den mittelbaren Erfolg vor Einreichung einer Markenanmeldung, sondern hilft auch potenzielle Angriffspunkte einer bestehenden Marke mit älteren Schutzrechten aufzuzeigen resp. Vorkehrungen zu treffen, um eine mögliche Kollision mit Drittrechten zu vermeiden. Bei einer Markenanmeldung ist eine vorgängige Recherche zur Einschätzung und Abgrenzung von der Konkurrenz und der Verfügbarkeit einer Marke deshalb unerlässlich. Ein Verzicht auf eine solche Recherche und eine daraus folgende Registrierung kann finanzielle Risiken mit sich bringen und mögliche Verfahrenskosten nach sich ziehen.

Ausschliesslichkeitsrecht

Nach erfolgreicher Schutzgewährung besteht das Interesse des Markeninhabers, sich gegen zukünftige Verletzungen durch Dritte zu schützen. Das schweizerische Markenschutzgesetz verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht («Ausschliesslichkeitsrecht»), die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Dies bedeutet, dass der Inhaber Dritten verbieten kann, ein Zeichen zu gebrauchen, das identisch oder ähnlich und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Der Markenschutz ist jedoch auf das Land / die Länder beschränkt, für welche(s) ein Markenschutz registriert wurde und definiert sich grundsätzlich nach den benannten Waren und Dienstleistungen im Markenregister.

Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr

Je stärker die Unterscheidungskraft einer Marke ist, desto stärker ist die Marke gegenüber jüngeren Marken geschützt. Zeichen, die als kennzeichnungsschwach erscheinen (z.B. wenn wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen), geniessen nicht den gleichen Schutz wie starke Zeichen. Umgekehrt bedeutet dies, dass je stärker die Kennzeichnungskraft der Zeichenelemente einer Marke sind, desto höher deren Schutzumfang ist. Gleiches gilt für die Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen. Je ähnlicher der Waren- und Dienstleistungskatalog zweier Zeichen ist, desto grösser ist gemäss Rechtsprechung das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben. Bei identischen Waren ist ein besonders strenger Massstab anzuwenden. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim interessierten Publikum hinterlassen. Der Gesamteindruck einer Marke definiert sich je nachdem, ob es sich um eine Wort- oder Bildmarke oder eine kombinierte Wort-/Bildmarke handelt, durch den Klang, das Schriftbild, die grafische Gestaltung und deren Sinngehalte.

Unmittelbare Verwechslungsgefahr

Eine Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird („unmittelbare Verwechslungsgefahr“). Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn identische oder gleichartige Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen verwendet und auf diese Weise Fehlzurechnungen verursacht werden.

Mittelbare Verwechslungsgefahr

Eine Verwechslungsgefahr kann aber auch dann vorliegen, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten können, dahinter aber unrichtige wirtschaftliche Zusammenhänge vermuten und namentlich annehmen, dass beide gekennzeichneten Angebote aus demselben Unternehmen stammen („mittelbare Verwechslungsgefahr“).

Fazit

Die Beurteilung einer möglichen Verwechslungsgefahr resp. einer Verletzung von älteren Schutzrechten ist nicht einfach und hängt, wie oben dargelegt, von verschiedenen Beurteilungskriterien ab.

  • Planen Sie sorgfältig die Eintragung von Marken durch Vermeidung der Verwendung von ähnlichen Zeichenelementen von älteren Schutzrechten und verzichten Sie generell auf schwache Kennzeichnungselemente. Die vorgängige Verfügbarkeitsrecherche ist eine professionelle Entscheidungsgrundlage. Sie vermeiden so mögliche Rechtsstreite.
  • Lassen Sie Ihre eingetragenen Marken professionell überwachen.
  • Liegt Ihres Erachtens eine Verletzung vor, reagieren Sie schnell, insbesondere durch Abmahnung und Widerspruch oder vertragliche Vereinbarungen gegen den Störer.

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