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Historische Werbung von OVOMALTINE. © Sammlung AMATIN AG Rechtsanwälte, 2022.

Verbotene Pornografie in der Werbung unserer Malzgetränkehersteller? (Unser Beitrag zum 1. Mai)

In der Werbung sind verbotene pornografische Darstellungen zu vermeiden. (Disclaimer: Der nachfolgende Beitrag ist wissenschaftlicher Natur, allerdings ohne Fussnoten. Wir trauen dem Leser zu, letztere spontan zu generieren.)

Laszive, im Idealfall erregende Darstellungen – der Renner in der Werbung

Diese Werbung einer namhaften Malzgetränke- und Schokoladeherstellerin bediente sich eines aufmerksamkeitserregenden Tricks: Eine leicht bekleidete Frau reitet in lasziver Pose auf einem Löwen. Ja, sie reitet so richtig, würdig und elegant. Diese (androgyne?) Frau ist „oben ohne“. Jedenfalls hockt sie mit entblösster Brust auf dem (bedauernswerten oder nicht doch von Freude erregten?) Tier. Oh Schande, die reitende Frau domin(a)iert gar den Löwen mit einem Stock . Freudiger Sadismus entspringt dem Bild. Die Bewerbung von Ovomaltine kulminiert im Slogan „hält gesund und leistungsfähig (…) hilft Schwäche und Krankheit überwinden“. Ist das nun dicke oder dünne Post?

Könnte dies harte Pornografie sein?

Der „1. Super-Staatsanwalt“ wird auf die Werbedarstellung aufmerksam. Aufgrund einschlägiger Erfahrung sieht er diese Darstellung in einem sexuellen Kontext (die Freude der Beteiligten springt auf ihn trotzdem nicht über). Denn, so folgert er, der Fokus des sexuell neutralen Durchschnittsbetrachters (es handelt sich um einen „Gutmenschen“) werde eindeutig auf die entblösste Brust der Frau und deren anstössigem Reiten auf einem Tier gelenkt. Solche Abbildungen von „sexuellen Handlungen“ zwischen Mensch und Tier, also Sodomie (lat. sodomia bestialis), seien verbotene, ja sogar sogenannte „harte“ Pornografie. Laut dem „1. Super-Staatsanwalt“ gehe die Pose mit dem dominierenden Stock zudem in Richtung einer sadistischen, vielleicht sogar masochistischen Darstellung, die im Kontext von Mensch und Tier verboten sein könne. Der „1. Super-Staatsanwalt“ kommt messerscharf denkend zum Schluss, dass es keine Rolle spiele, dass es sich bei der Abbildung nicht um ein Foto oder Video handle, da jegliche Darstellungen von „harter“ Pornografie, so beispielsweise auch Zeichnungen oder Comics, strafbar seien.

Teilen Sie die Meinung des „1. Super-Staatsanwalts“?

Sind Sie ebenfalls der Meinung, dass es sich bei diesem Werbebild um eine pornografische Darstellung handelt, die verboten gehört? Oder verfolgen Sie eher den freiheitlichen Ansatz, dass das Bild strafrechtlich nicht relevant sei? Schreiben Sie uns Ihre Meinung zum neu entfachten, epischen Streit um die Auslegung und rechtliche Einordnung dieses Bilds (z.B. auf event@amatin.ch).

Jedenfalls soll das Verfahren eingestellt worden sein.

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