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AMATIN AG, 2020

Vorsicht bei Aktionärsdarlehen zwischen AG und Aktionären.

Aktionärsdarlehen kommen in vielen Gesellschaften vor. Es kann sich dabei um ein Aktivdarlehen (ein Guthaben der Gesellschaft) oder ein Passivdarlehen (eine Schuld der Gesellschaft) handeln. Sowohl Aktiv- als auch Passivdarlehen können problematisch sein. Es spielt dabei keine Rolle, wie die Darlehen in der Bilanz der Gesellschaft genannt werden. Darlehen gegenüber Aktionären gleichgestellt sind Darlehen gegenüber Aktionären nahestehenden Personen wie beispielsweise Ehegatten oder Kinder. 

Aktivdarlehen

Bei Darlehen der Gesellschaft an ihre Aktionäre ist auf das Verbot der Einlagenrückgewähr sowie auf sogenannte simulierte Darlehen zu achten. Das Verbot der Einlagenrückgewähr verbietet dem Aktionär, das einbezahlte Aktienkapital zurückzuzahlen. Gewährt eine Gesellschaft einem Aktionär ein Darlehen zu nicht marktkonformen Konditionen (tiefer Zins, sehr lange Laufzeit, keine Sicherheiten), so kann dies eine Verletzung dieses Gebots darstellen. Wird gegen das Verbot verstossen, ist der Darlehensvertrag nichtig und der Aktionär muss das ausbezahlte (Aktien-) Kapital wieder einzahlen. 

Die marktkonforme Ausgestaltung des Darlehens ist aus steuerrechtlicher Sicht besonders wichtig. Liegen keine marktkonformen Konditionen vor, kann die Steuerbehörde das Darlehen als fiktiv qualifizieren und als verdeckte Gewinnausschüttung einstufen. Ein fiktives Darlehen liegt sicher dann vor,     wenn eine Rückzahlung von vornherein nicht vorgesehen ist. Der Aktionär muss in diesem Fall das Darlehen als Dividendenertrag versteuern. Dazu kommt noch die Verrechnungssteuer, welche im schlimmsten Fall nicht zurückgefordert werden kann. 

Passivdarlehen

Bei Darlehen des Aktionärs an die Gesellschaft sind vor allem die Höhe des Zinssatzes sowie die Höhe des Fremdkapital-Anteils zu beachten. 

Passivdarlehen müssen nicht verzinst werden. Wenn sie verzinst werden, darf der jährlich von der Steuerverwaltung publizierte Zinssatz nicht überschritten werden. Allerdings ist man mit den Zinssätzen der Steuerverwaltung nicht automatisch auf der sicheren Seite. Im Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997     hat die Steuerverwaltung nämlich Höchstwerte für Fremdkapital herausgegeben. Wenn diese Werte überschritten werden, werden allfällige Aktionärsdarlehen als „verdecktes Eigenkapital“ angesehen. Da Eigenkapital nicht verzinst werden darf, werden daraus resultierende Zinszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen. Dies kann insbesondere wegen der bereits erwähnten strengen Verrechnungssteuerpraxis teuer werden.  

SPEED READLoans between a company and its own shareholder have to be carefully looked at. Otherwise it can get expensive. 

SUPErLiRELes prêts entre une entreprise et son propre actionnaire doivent être examinés attentivement. Sinon, il peut rapidement coûter cher.

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