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Neu: Freie Wahl des Firmennamens auch für KIG (Kollektiv-gesellschaften)

Das Firmenrecht regelt die Namensgebung einer Firma. Seit dem 1. Juli 2016 können auch Personengesellschaften ihren Firmennamen frei wählen, wie dies bei der AG und GmbH bereits der Fall war. Jedoch ist zwingend die jeweilige Rechtsform anzugeben. Deshalb wurden für die Kollektivgesellschaft „KlG“ und für die Kommanditgesellschaft „KmG“ als Abkürzungen eingeführt.

Diese Änderungen erleichtern insbesondere die Unternehmensnachfolge, weil der Unternehmensname bei einem Personenwechsel nicht mehr geändert werden muss. Damit bleibt der über die Jahre hinweg aufgebaute Wert einer Firma erhalten. Bei einer Umwandlung in eine andere Rechtsform ist zudem nur noch der Zusatz wie z.B. GmbH, AG oder KlG anzupassen.

Der Schutz des Firmennamens gilt neu auch für alle Gesellschaften schweizweit. Vor der Revision war der Firmenschutz bei Personengesellschaften auf denselben Ort beschränkt (z.B. konnte sich die Firma Meier + Müller aus Basel nicht gegen die Firma Meier + Müller aus Zürich wehren). Bei der AG oder GmbH galt der landesweite Schutz bereits vor der Revision.

Übrigens haben die vor der Revision erforderlichen Zusätze, die das Gesellschaftsverhältnis andeuten (z.B. „& Co.“ oder „und Partner“) nicht zu verschwinden. Sie können nach wie vor verwendet werden, ersetzen jedoch nicht die zwingend erforderliche Angabe der Rechtsform (z.B. möglich wäre Meier und Partner KlG).

Was bedeutet dies nun zum Beispiel für bereits im Handelsregister eingetragene Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften? Klären Sie allfällige Fragen, um Ihren Unternehmensnamen (weiterhin) optimal zu schützen!

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