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Das markenrechtliche Widerspruchsverfahren

Markeninhaber können durch Neuanmeldung von ähnlichen oder identischen jüngeren Marken massiv geschwächt werden. Wie kann die Verwässerung der bestehenden Marke verhindert respektive die potenzielle Verletzung der eigenen Marke abgewehrt werden? Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, wie sich Markeninhaber wehren können.

Jeder Markeninhaber ist nach Markeneintragung verantwortlich, seine Marke zu überwachen und zu verteidigen. Die Markenverteidigung als Massnahme zur Abwehr von Verletzungen benötigt eine Überwachung, auf welche dann die Offensive im Ernstfall folgt. Im Rahmen einer professionellen Überwachung können schon nur Anmeldungen in den einschlägigen Registern konstant überprüft werden. So können frühzeitig allfällig konfligierende Markenneuanmeldungen erkannt werden. Nach Ermittlung der „Gefahr“ kann die darauffolgende Strategie zur Markenverteidigung angegangen werden.

Abmahnung

Wichtig bei der Markenverteidigung ist es, schnell zu reagieren, insbesondere durch Abmahnung des jüngeren Markeninhabers. Die Abmahnung enthält die Aufforderung zur teilweisen oder ganzen Löschung der jüngeren Marke. In gewissen Fällen lassen sich Konflikte auch mittels vertraglicher Vereinbarung mit dem Störer (sog. Ko-Existenzvereinbarung) regeln, in der vereinbart wird, wie die konfligierenden Marken nebeneinander bestehen können und wo deren Bestandsgrenzen sind und für welche Waren und Dienstleistungen sie Schutz beanspruchen.

Widerspruchsverfahren in der Schweiz

Kommt keine Einigung im Rahmen einer Anmeldung einer Drittmarke zustande, kann sich ein Widerspruchsverfahren als unvermeidlich erweisen. Bei diesem handelt es sich um ein registerrechtliches Verfahren. Es soll einfach, rasch und kostengünstig sein.

Inhaber einer älteren Marke können innert einer 3-Monatsfrist seit der Eintragung der jüngeren Marke im schweizerischen Markenregister gegen eine jüngere Marke Widerspruch einlegen und ihre «Hinterlegungspriorität» geltend machen.

Der Erfolg eines Widerspruchs hängt massgebend davon ab, ob die jüngere Marke genügend unterscheidungskräftig ist, um keine Verwechslungsgefahr zu bewirken. Der Inhaber einer älteren Marke kann im Rahmen des Widerspruchs beanstanden, dass ein jüngeres Zeichen identisch oder ähnlich und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Aber auch für die ältere Marke gilt: Je stärker die Unterscheidungskraft einer Marke ist, desto stärker ist die Marke gegenüber jüngeren Marken geschützt.

Bei erfolgreichem Widerspruch wird die jüngere Marke teilweise oder ganz aus dem Markenregister gelöscht. Teilweise bedeutet, dass sich die Löschung auf einzelne Waren- und Dienstleistungen beschränken, die eine Verwechslungsgefahr bewirken können. Die unterliegende Partei im Widerspruchsverfahren hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. Im Rahmen der Kostenverteilung wird berücksichtigt, ob vor dem Widerspruchverfahren eine Abmahnung erfolgte.

Internationale Registrierungen

Oft erfolgen gestützt auf eine sog. Basismarke zusätzlich internationale Markenregistrierungen. Dies ist mit Hilfe des internationalen Abkommens, dem Madrid Protokoll, für zahlreiche Länder, die sich dem Abkommen angeschlossen haben, möglich. Sehen Markeninhaber durch eine Neuanmeldung einer jüngeren Marke durch Überschneidungen im geografischen Schutzbereich ihrer internationalen Registrierung eine potenzielle Verletzung ihrer international registrierten Marke, so können diese dieselben Massnahmen (Abmahnung, Widerspruchsverfahren), wie oben dargelegt, in Erwägung ziehen. Ein potenzieller Widerspruch gegen eine internationale und/oder nationale Registrierung muss jedoch im jeweils betroffenen Land resp. Region (EU), in dem / der eine Schutzverletzung droht, erhoben werden. Auch in diesen Ländern kann im vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden, ein jüngeres Zeichen sei identisch oder ähnlich und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. In vielen Ländern ist ebenfalls eine 3-monatige Widerspruchsfrist anwendbar, aber es gibt Ausnahmen. Beispielsweise ist die Widerspruchsfrist in der UK zwei Monate seit Publikation der Markenanmeldung, mit der Option eines Fristerstreckungsbegehrens um einen Monat. Die Fristen und Anforderungen in einem Land sind im Einzelfall zu prüfen. Gewisse Länder (z.B. Kanada) kennen gar ein «pre-grant opposition» System, was bedeutet, dass noch vor der behördlichen Eintragung der Marke im nationalen Markenregister Widerspruch erhoben werden muss. Bei Fragen beraten wir Sie gerne.

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