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Konventional-Strafen zur Durchsetzung vertraglicher Pflichten

Das A und O der Vertragsgestaltung ist eine klare Regelung der Rechte und Pflichten. Leicht geht dabei vergessen, die Frage zu stellen, was ist, wenn sich die andere Partei nicht an die ihr auferlegten Pflichten hält.

Das Gesetz sieht vor, dass die den Vertrag verletzende Partei der anderen Schadenersatz schuldet. Voraussetzung hierfür ist aber der Nachweis eines Schadens, der gerade auf die entsprechende Vertragsverletzung zurückzuführen ist. Dies wird oftmals nicht einfach sein. Ist eine Partei etwa dazu verpflichtet, gewisse Informationen geheim zu halten und gibt sie diese dennoch preis, so ist sie theoretisch für den dadurch entstehenden Schaden haftbar. Die andere Partei muss nun aber den Beweis erbringen, dass beispielsweise eine hierauf folgende Umsatzeinbusse (für die es mehrere Ursachen geben kann) mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Umstand der Weitergabe der geheimen Informationen zurückzuführen ist. Gelingt ihr das nicht, so bleibt sie auf ihrem Schaden sitzen.

Dieser Schadensnachweis kann durch Vereinbarung einer sogenannten Konventionalstrafe umgangen werden. Sofern die andere Partei nachweislich gegen den Vertrag verstossen hat, ist diese geschuldet, sogar wenn der anderen Partei gar keine Finanzeinbusse entstanden ist. In der Regel muss nur die Vertragsverletzung nachgewiesen werden. Ein Verschulden der vertragsbrüchigen Partei ist zwar grundsätzlich ebenfalls Voraussetzung. Jedoch gilt bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen eine Beweislastumkehr: Die vertragsbrüchige Partei muss beweisen, dass sie kein Verschulden an der Vertragsverletzung trifft.

Bei der Gestaltung einer Konventionalstrafe muss einiges beachtet werden. So stellt sich die Frage, ob die Konventionalstrafe zusätzlich oder alternativ zur eigentlichen Hauptpflicht geltend gemacht werden kann. Oder ob die vertragsbrüchige Partei auch einen über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schaden ersetzen muss und unter welchen Voraussetzungen. Kann gegen übertrieben hohe Konventionalstrafen vorgegangen werden?

Die Wichtigkeit von Konventionalstrafklauseln ist in der Praxis sehr hoch. Deren Gestaltung muss wohlüberlegt sein. Gerne helfen wir Ihnen hierbei, damit die in Ihren Verträgen bestehenden Pflichten letztlich nicht nur toter Buchstabe sind.

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