Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarungen (oft auch Koexistenzvereinbarungen genannt) lösen Konflikte zwischen Inhabern älterer und Inhabern jüngerer Marken. Mögliche Widerspruchs- oder Unterlassungsverfahren werden damit vermieden oder erledigt. In solchen Vereinbarungen wird zwischen Parteien verbindlich festgelegt, wie die konfligierenden Marken zukünftig nebeneinander bestehen können, wo deren Bestandsgrenzen sind und für welche Waren und Dienstleistungen die Inhaber definitiv Schutz beanspruchen.
Zweck und Inhalt von Abgrenzungsvereinbarungen
In der Regel dient die markenrechtliche Koexistenzvereinbarung dazu zu definieren, unter welchen Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungskatalogs der Inhaber eines jüngeren Zeichens ein solches nutzen darf resp. wie das jüngere Zeichen zukünftig ausgestaltet /daherkommen darf. Oft erfolgt dies durch Anpassung des Bildelements (Logos) oder durch Streichung von Begriffen im Waren- und Dienstleistungskatalog. Im Gegenzug verpflichtet sich der Inhaber der älteren Marke, nicht gegen den begrenzten Umfang der Anmeldung oder nicht gegen die Neuanmeldung des angepassten Zeichens vorzugehen.
Abgrenzungsvereinbarungen werden im schweizerischen Recht nicht geregelt. Es handelt sich um anerkannte Verträge, die grundsätzlich, mit Ausnahme eines wichtigen Grunds, nicht kündbar sind. Abgrenzungsvereinbarungen dürfen den Wettbewerb nicht behindern und sollen den Unterlassungsanspruch des Inhabers der älteren Marke konkretisieren. Sie dürfen keine darüberhinausgehende Wettbewerbsbeschränkung enthalten (z.B. Marktaufteilung, Gebietsaufteilung, etc.).
Weitere sinnvolle Klauseln
In Koexistenzvereinbarungen finden sich in der Regel weitere Bestimmungen, die z.B. festhalten, dass die Verpflichtungen des Inhabers der jüngeren Marke auch für verbundene Lizenzinhaber, wirtschaftlich verbundene Unternehmen und Rechtsnachfolger, etc. gilt. Ansonsten droht eine potentielle Umgehungsgefahr.
Schliesslich finden sich Klauseln betreffend mögliche Vertragsverletzungen und Konventionalstrafen einerseits, und betreffend anwendbarem Recht und Gerichtsstand andererseits. Nicht selten wünschen die Parteien in diesem Zusammenhang, dass allfällige Streitigkeiten aufgrund der spezifischen markenrechtlichen Aspekte durch ein Handelsgericht oder Schiedsgericht beurteilt werden sollen.
Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei möglichen markenrechtlichen Streitigkeiten und Verfahren sowie in der Ausgestaltung von Koexistenzvereinbarungen.