Wer in der Schweiz ein Grundstückgeschäft abschliessen will, muss den Vertrag von einem Notar öffentlich beurkunden lassen. Die öffentliche Beurkundung ist eine vom Gesetz verlangte Formvorschrift und dient dem Übereilungsschutz und der Rechtssicherheit.
Wie für die meisten Rechtsgeschäfte kann man sich auch bei einem Grundstückgeschäft vertreten lassen. Der Vertreter braucht dafür eine Vollmacht. Für Vollmachten gibt es nach Schweizer Recht keine Formvorschriften. Vollmachten können also auch schriftlich erteilt werden.
Die Kombination dieser beiden Umstände ergibt folgendes: Will jemand beispielsweise sein Haus verkaufen, muss er beim Notar den Vertrag unterschreiben und öffentlich beurkunden lassen. Kann oder will der Verkäufer aber nicht selbst zum Notar gehen, kann er einer anderen Person eine schriftliche Vollmacht geben und diese bevollmächtigen, das Geschäft zu tätigen. In der Praxis dürfte eine Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers erforderlich sein, damit die Urkundsperson eine zweifelsfreie Zuordnung der Unterschrift des Vollmachtgebers vornehmen kann.
Der Vertretene kann also mit einer einfachen Vollmacht jemandem die Befugnis erteilen, ein Grundstück in seinem Namen zu kaufen oder zu verkaufen, wobei in der Praxis eine Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers unumgänglich sein dürfte.