Arzneimittelmuster: Ist die Abgabe von kostenlosen Musterpackungen legal?

Obwohl die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der Europäischen Union verabschiedet wurde, hat sie extraterritoriale Wirkung und gilt auch für Nicht-EU-Unternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen.
Die DSGVO (d. h. die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) gilt für alle Unternehmen, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind und personenbezogene Daten verarbeiten (z. B. erheben, speichern, nutzen, verbreiten usw.), unabhängig davon, ob die Datenverarbeitung im EWR stattfindet oder nicht. Zum EWR gehören übrigens alle EU-Länder sowie Norwegen, Liechtenstein und Island.
Darüber hinaus muss auch ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem EU-/EWR-Land hat, die Anforderungen der DSGVO erfüllen, wenn es personenbezogene Daten von Personen verarbeitet, die sich im EWR aufhalten, und seine Datenverarbeitungstätigkeiten mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen an betroffene Personen in der EU/im EWR zusammenhängen:
Es sei darauf hingewiesen, dass die Datenschutz-Grundverordnung für die Verarbeitung der Daten von Personen gilt, die sich physisch im Hoheitsgebiet eines der EU-/EWR-Länder befinden. Dies ist nicht auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder einen anderen rechtlichen Status in diesen Ländern beschränkt.
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt also für Nicht-EU/EWR-Unternehmen, die die so genannten „Targeting-Kriterien“ erfüllen, z. B. wenn ein Nicht-EU/EWR-Unternehmen Personen in der EU/im EWR (kostenlos oder gegen Bezahlung) Waren oder Dienstleistungen anbietet, d. h. die EU/EWR-Verbraucher anspricht. Wie die Praxis der Rechtsdurchsetzung zeigt, reicht es aus, wenn die europäischen Datenschutzbehörden feststellen, dass ein Unternehmen beabsichtigt, Waren oder Dienstleistungen an Personen in der EU/im EWR anzubieten. Bei der Bewertung einer solchen Absicht werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, z. B.:
Wenn zum Beispiel ein Online-Shop mit Sitz in der Schweiz Preise in Euro angibt oder anbietet, Produkte nach Deutschland zu liefern, muss ein solches E-Commerce-Unternehmen die Anforderungen der DSGVO erfüllen. Das Versenden von Werbe-E-Mails an Personen, die in den EU-Ländern leben, unterliegt ebenfalls der Datenschutz-Grundverordnung.
Darüber hinaus gilt die DSGVO auch für Unternehmen aus Nicht-EU-/EWR-Ländern, die das Verhalten von Personen in der EU/im EWR überwachen, z. B. wenn ein Schweizer Unternehmen auf seiner Website Webtools einsetzt, die es ermöglichen, Cookies oder IP-Adressen von Personen zu verfolgen, die seine Website aus EU-Ländern besuchen, und ihr Verhalten zu analysieren.
Beispiele für die Überwachung des Verhaltens von Personen sind u. a. verhaltensbezogene Werbung, Geolokalisierung, Online-Tracking durch Cookies und andere Tracking-Techniken, Online-Dienste zur Gesundheitsanalyse usw. Da die EU der größte Handelspartner der Schweiz ist, gibt es viele Schweizer Unternehmen, die eines der oben genannten „Targeting-Kriterien“ erfüllen und daher die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung einhalten sollten.
Eine Reihe von Ländern hat ihre eigenen Datenschutzgesetze, z. B. das Bundesgesetz über den Datenschutz in der Schweiz, das Datenschutzgesetz im Vereinigten Königreich, das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Ukraine usw. Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt jedoch als das strengste Datenschutz- und Sicherheitsgesetz der Welt. Die Nichteinhaltung der DSGVO kann eine Reihe negativer Folgen nach sich ziehen, unter anderem die Verhängung einer Geldbusse in Höhe von insgesamt bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu 4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist (je nach Schwere und Umständen des Verstoßes gegen die DSGVO). Somit kann der weltweite Gesamtjahresumsatz einer Unternehmensgruppe zur Berechnung einer Geldbuße für den Verstoss gegen die DSGVO durch eines ihrer Unternehmen herangezogen werden. Abgesehen von der Geldbusse kann ein Unternehmen, das gegen die DSGVO verstossen hat, auch mit Folgendem konfrontiert werden:
In der Regel wird die DSGVO nicht nur aufgrund von Kontrollen durch die europäischen Datenschutzbehörden durchgesetzt, sondern auch aufgrund der proaktiven Haltung der Zivilgesellschaft, z. B. aufgrund von Beschwerden, die von (auch potenziellen) Kunden, unzufriedenen Mitarbeitern oder Verbänden bei den Behörden eingereicht werden sowie aufgrund von Meldungen in den Massenmedien (z. B. Veröffentlichungen von investigativen Journalisten) usw. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verstoss gegen die DSGVO früher oder später aufgedeckt wird, ist also recht hoch.
Ausserdem verfügt die EU über eine Reihe von Instrumenten zur Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung im Hoheitsgebiet von Nicht-EU-Ländern, u. a. Rechtshilfeabkommen mit verschiedenen Ländern usw.
Wir empfehlen Unternehmen, auch solchen mit Sitz in Nicht-EU-Ländern: