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Energiestrategie 2050 – Solarstrom vom Dach des Miethauses

Mieterinnen und Mieter sollen in Zukunft vermehrt bei sonnigem Wetter Strom vom Dach beziehen und sonst wie bisher Strom aus dem Netz ihres Elektrizitätswerkes bzw. ihres Verteilnetzbetreibers. 

Rechtlich besteht in dieser Beziehung die Schwierigkeit, die Energiebezüge aus den verschiedenen Quellen klar zu trennen. Deshalb können sich die Vermieter und Mieter zu einem sogenannten „Zusammenschluss zum Eigenverbrauch“ (ZEV) zusammenschliessen. So sieht es das neue Energiegesetz vor. 

Theoretisch bestimmt nun der ZEV, welches Stromprodukt beim Verteilnetzbetreiber bestellt wird. Bei einem Neubau wird dies schon aus praktischen Gründen vom Vermieter vorgegeben. Bei einem Mieterwechsel wird der neue Mieter vor vollendete Tatsachen gestellt. Bei einem bereits vermieteten Objekt gestaltet sich die Bildung eines ZEV dagegen etwas aufwendiger. Die Mieter können nicht gezwungen werden, bei einem Zusammenschluss mitzumachen. Da ist von Vermieterseite Überzeugungsarbeit gefragt. Natürlich bedingt die Neueinführung des ZEV eine Ergänzung des Mietvertrages, die mit amtlichen Formular angezeigt werden muss. Das Bundesamt für Energie hat einen Leitfaden zum ZEV herausgegeben, in dem man Musterregelungen findet (https://energieschweiz.ch/eigenverbrauch). 

Es wird beispielsweise genau definiert, nach welchem Tarif der Strom aus der hauseigenen Photovoltaikanlage belastet werden darf. Der Solarstrom darf nicht teurer sein als der Strom, den der ZEV aus dem öffentlichen Netz bezieht. Ungewohnt ist derzeit noch, dass die Stromrechnung nun nicht mehr vom Elektrizitätswerk kommt, sondern vom Vermieter. Und bezahlt wird sie über die Nebenkosten zum Mietzins. 

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