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Quelle: AMATIN AG 2021

Baumängel – wie ist vorzugehen?

Wie bei Kaufverträgen gibt es auch bei Verträgen mit Handwerkern (sog. Werkverträge) eine gesetzlich vorgesehene Garantiefrist. Diese beträgt fünf Jahre, kann vertraglich aber auf zwei Jahre verkürzt werden.

Ein Mangel an der Arbeit des Handwerkers muss sofort nach seiner Entdeckung mit eingeschriebenem Brief beanstandet werden. In einem zweiten Schreiben sollte der Schaden möglichst genau umschrieben und dem Handwerker eine Frist gesetzt werden, bis wann der Schaden behoben sein muss.

Neben der unentgeltlichen Nachbesserung des Mangels durch den Handwerker (notfalls durch Ersatzvornahme) sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dem Handwerker den Minderwert an der Sache von der Rechnung abzuziehen. Wenn die Leistung des Handwerkers sogar komplett unbrauchbar ist, kann als dritte Variante die Annahme verweigert und der Vertrag aufgelöst werden.

Wichtig zu wissen ist, dass die sogenannte Mängelrüge (der eingeschriebene Brief) die Verjährung nicht unterbricht. Um dem vorzubeugen, besteht die Möglichkeit einer Unterbrechung der Verjährungsfrist. Der Kunde kann den Handwerker entweder einen „Verzicht auf die Einrede der Verjährung “ in Bezug auf den konkreten Mangel unterschreiben lassen oder, falls ersteres nicht möglich sein sollte, eine Klage einleiten.

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