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Kündigung von Handyabos nur per Telefon oder Chat – rechtlich zulässig?

Mehrere Schweizer Telekomanbieter verlangen heute, dass Handyabos ausschliesslich telefonisch oder per Chat gekündigt werden. Schriftliche Kündigungen per Brief oder Einschreiben werden teilweise nicht akzeptiert.

Gesetzliche Ausgangslage

Nach schweizerischem Obligationenrecht besteht grundsätzlich keine gesetzliche Formvorschrift für die Kündigung von Telekommunikationsverträgen. In solchen Fällen sind daher die zugrundeliegenden allgemeinen Vertragsbestimmungen massgebend. Deshalb können Telekommunikationsanbieter in ihren allgemeinen Vertragsbestimmungen grundsätzlich festlegen, über welche Kommunikationskanäle eine Kündigung erfolgen soll.

Kündigung per Brief nicht mehr zulässig? Beweisprobleme, Ungewöhnlichkeitsklausel und Auswirkungen in der Praxis

Problematisch wird es, wenn schriftliche Kündigungen vollständig ausgeschlossen werden. Die Kündigung stellt ein sogenanntes Gestaltungsrecht dar und darf nicht unnötig erschwert werden.

Zudem entsteht bei Telefon- oder Chatkündigungen ein erhebliches Beweisproblem, da Kunden oft keinen sicheren Nachweis über Zeitpunkt und Inhalt der Kündigung besitzen. Ein eingeschriebener Brief bietet dagegen einen klaren Zustell- und Fristnachweis. Kündigt ein Kunde oder eine Kundin sein Handyabo per Einschreiben, erscheint es wenig nachvollziehbar, wenn der Telekomanbieter dennoch auf einer digitalen Kündigung besteht.

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt im Schweizer Recht zudem die sogenannte Ungewöhnlichkeitsregel. Danach können Vertragsbestimmungen unwirksam sein, wenn sie derart ungewöhnlich sind, dass ein Kunde oder eine Kundin nicht mit ihnen rechnen muss. Ein vollständiger Ausschluss der schriftlichen Kündigung könnte deshalb im Einzelfall als ungewöhnlich beurteilt werden.

Ob Kündigungen nur per Telefon oder Chat zulässig sind, ist rechtlich in der Schweiz allerdings nicht abschliessend geklärt. Die Ombudsstelle Telekommunikation erachtet solche AGB-Klauseln grundsätzlich als zulässig, sofern die Kunden eine umgehende schriftliche Bestätigung per SMS erhalten und später dadurch nicht benachteiligt werden. Das Bundesgericht hat die Frage nicht endgültig entschieden.

Kündigen die Kunden per Chat oder Telefon sollten sie sich deshalb absichern, indem sie den Chat-Verlauf aufbewahren und indem sie eine Kündigungsbestätigung einverlangen.

Fazit

Gerade bei Kündigungen und Fristen lohnt sich ein genauer Blick auf die vertraglichen Regelungen – insbesondere dann, wenn diese den Handlungsspielraum einschränken oder Beweisfragen offenlassen. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig handelt, kann rechtliche Nachteile vermeiden. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine rechtzeitige rechtliche Prüfung, um Klarheit zu schaffen und die eigene Position zu sichern.

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