Arzneimittelmuster: Ist die Abgabe von kostenlosen Musterpackungen legal?

Wie die Praxis der Strafverfolgung zeigt, stehen Videoüberwachung und andere Arten von Videoaufzeichnungen im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Datenschutzbehörden. Dies ist ein Bereich, in dem sowohl Unternehmen als auch Einzelpersonen eine Reihe von Fehlern begehen, die zur Verhängung von Bußgeldern wegen Verstößen gegen Datenschutzvorschriften, einschließlich der Allgemeinen Datenschutzverordnung der EU (DSGVO), führen.
Die Datenschutzbehörden verschiedener Länder haben in einer Reihe von Fällen im Zusammenhang mit Videoüberwachung und anderen Arten von Videoaufzeichnungen bereits eine Reihe von Geldbußen wegen Verstößen gegen die DSGVO verhängt. Unter anderem wurden Geldbußen für Verstöße gegen die DSGVO verhängt:
So verhängte die deutsche Datenschutzbehörde gegen Volkswagen ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 1,1 Millionen Euro, weil das Unternehmen bei der Installation von Kameras seinen Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung nicht ausreichend nachgekommen war. Insbesondere installierte das Unternehmen Kameras an einem Testfahrzeug, das dazu diente, die Funktionalität eines Fahrassistenzsystems zur Vermeidung von Verkehrsunfällen zu testen und zu trainieren. Zu diesem Zweck zeichneten die installierten Kameras den Verkehr rund um das Fahrzeug auf. Die Datenschutzbehörde gelangte zum Schluss, dass Volkswagen:
Die spanische Datenschutzbehörde verhängte eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 20’000 EUR gegen ein Unternehmen, das in der Umkleidekabine eines seiner Restaurants Videoüberwachungskameras und Mikrofone installiert hatte. Die Datenschutzbehörde kam zu dem Schluss, dass es keine Rechtsgrundlage für eine derart umfassende Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitarbeiter gab und die Datenverarbeitung daher unrechtmäßig war.
Die deutsche Datenschutzbehörde verhängte ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 16’000 Euro gegen einen Elektronikmarkt, der eine Videoüberwachungsanlage installiert hatte, die permanent Mitarbeiter, Kunden sowie Räumlichkeiten und technische Anlagen dieses Unternehmens aufzeichnete. Zweck der Videoüberwachung war es, Mitarbeiter, Kunden und das Eigentum des Geschäfts zu schützen sowie Beweise für die Verfolgung von Straftaten und Vandalismus (falls vorhanden) zu sammeln. Die Datenschutzbehörde vertrat jedoch den Standpunkt, dass:
Eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung wurde auch gegen eine medizinische Klinik verhängt, die zum Schutz vor Verbrechen und Sachbeschädigung 21 Kameras in ihren Räumlichkeiten installiert hatte. Diese Kameras ermöglichten es der Klinik, ihre Mitarbeiter und Patienten rund um die Uhr zu überwachen. Die Klinik ging davon aus, dass ihre Videoaufzeichnungen rechtmäßig waren, da sie über die Zustimmung ihrer Mitarbeiter sowie über in der Klinik angebrachte Hinweisschilder verfügte. Die Datenschutzbehörde kam jedoch zu dem Schluss, dass:
Die polnische Datenschutzbehörde verhängte eine Geldstrafe gegen ein Zentrum, das alkoholkranke Menschen behandelte, weil es in seiner Einrichtung Videoüberwachungskameras installiert hatte. Insbesondere zeichnete das Zentrum sowohl Bilder als auch Töne seiner Bewohner auf. Das Zentrum nutzte das Videoüberwachungssystem zu Zwecken der Sicherheit und Gesundheit von alkoholkranken Menschen. Die Datenschutzbehörde kam jedoch zum Schluss, dass diese Zwecke in diesem speziellen Fall keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellten. Somit verarbeitete das Zentrum unrechtmäßig personenbezogene Daten seiner Bewohner.
Die österreichische Datenschutzbehörde verhängte gegen ein Restaurant eine Geldstrafe wegen unrechtmäßiger Nutzung der Videoüberwachung. Sie stellte insbesondere fest, dass:
Die polnische Datenschutzbehörde verhängte eine Geldstrafe gegen eine medizinische Universität, weil sie bei der Durchführung von Prüfungen in Form von Videokonferenzen, bei denen eine Identifizierung der Studenten stattfand, gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen hatte. Insbesondere waren nach Abschluss der Prüfungen die Videoaufzeichnungen dieser Prüfungen nicht nur für die Prüflinge, sondern auch für andere Personen, die Zugang zum System hatten, verfügbar. Außerdem konnte jede außenstehende Person über eine direkte Verbindung auf die Videoaufzeichnungen der Prüfungen sowie auf die bei der Identifizierung vorgelegten Daten der geprüften Studenten zugreifen. Außerdem hat die Universität es versäumt, eine solche Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Datenschutzbehörde zu melden und die betroffenen Personen über die Verletzung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren. Gegen ein Unternehmen wurde auch eine Geldstrafe wegen Verletzung der Rechte der betroffenen Person nach der Datenschutz-Grundverordnung verhängt. Insbesondere reichte eine Person eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein, die sich darauf stützte, dass das Unternehmen eine Videoaufnahme produzierte, auf der diese Person zu sehen war. Der Beschwerdeführer forderte das Unternehmen auf, das Video zu löschen und von einer Veröffentlichung im Internet abzusehen. Das Unternehmen ignorierte diese Aufforderung jedoch und veröffentlichte das Video auf seiner Website sowie in mehreren sozialen Netzwerken.
Obwohl bereits zahlreiche Geldstrafen gegen Unternehmen und Einzelpersonen verhängt wurden, weil sie bei der Anwendung von Videoüberwachung und anderen Arten von Videoaufzeichnungen gegen die Datenschutzvorschriften (einschließlich der DSGVO) verstoßen haben, bedeutet dies nicht, dass Videoaufzeichnungen überhaupt verboten sind.
Vielmehr stellt sich die Frage, welche spezifischen Instrumente zur Risikominderung angewandt werden sollen, um eine Videoaufzeichnung rechtmäßig durchführen zu können. Außerdem sollte jeder Einzelfall unter Berücksichtigung des Zwecks und aller Umstände der beabsichtigten Videoaufzeichnung sowie der Anforderungen der geltenden Datenschutzvorschriften (einschließlich der DSGVO), der entsprechenden Leitlinien und der bewährten Verfahren in diesem Bereich gesondert geprüft werden.