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Vorsorgeausgleich in der Schweiz bei Scheidung im Ausland

Wer in Deutschland, Frankreich oder einem anderen Land geschieden wurde und wer selber (oder wessen Ex-Partner) während der Ehe in der Schweiz arbeitete und in eine Schweizer Pensionskasse einzahlte, steht oft vor einer überraschenden Hürde: Das Pensionskassenguthaben – also das während der Ehe angesparte Geld für die Altersvorsorge – wird nicht automatisch mit der Scheidung im Ausland aufgeteilt. Dafür braucht es ein separates Verfahren in der Schweiz.

Was ist zu tun?

Was müssen Sie tun, um das Ihnen zustehende Vorsorgeguthaben in der Schweiz erhältlich zu machen und wie läuft das Verfahren konkret ab?

Warum reicht das ausländische Scheidungsurteil nicht aus?

Die Schweiz erkennt die Teilung des Pensionskassenguthabens durch ein ausländisches Gericht nicht an. Nur ein Schweizer Gericht kann das Guthaben rechtswirksam aufteilen und die Auszahlung anordnen. Ohne einen solchen Entscheid bleibt das Geld in der Schweiz blockiert – selbst wenn alles nach dem ausländischen Urteil geregelt scheint.

Wie läuft das Verfahren ab?

  • Pensionskasse informieren und Guthaben bestätigen lassen
    Mit Rechtskraft der ausländischen Scheidung informieren wir die Schweizer Pensionskasse(n). Wir fordern eine Bescheinigung über das während der Ehe angesparte Guthaben an. Massgebend ist der Betrag, der zwischen Heirat und Einreichung des Scheidungsantrags im Ausland angespart wurde.
  • Einigung
    Sind sich beide Ex-Partner einig, setzen wir eine Vereinbarung auf, die eine gerichtliche Genehmigung erfordert. Andernfalls entscheidet das Gericht nach Schweizer Recht, wie das Guthaben zu teilen ist.
  • Einreichung der Klage beim Schweizer Gericht
    Die begründete Klage zusammen mit dem ausländischen Scheidungsurteil, der Bescheinigung und einer allfälligen Vereinbarung reichen wir für Sie beim zuständigen Schweizer Gericht ein. Es wird ein Ergänzungsverfahren durchgeführt. Das Gericht entscheidet, welche Guthaben wie aufgeteilt werden müssen (und ob eine Vereinbarung im Rahmen des Gesetzes ist). Der Entscheid ist für die Pensionskasse bindend.
  • Auszahlung oder Übertragung
    Mit dem rechtskräftigen Entscheid des Schweizer Gerichts kann die Pensionskasse das Guthaben aufteilen – meist wird der Anteil direkt auf das Vorsorgekonto des berechtigten Ex-Partners überwiesen.

Worauf muss ich achten?

  • Das Verfahren vor einem Schweizer Gericht ist zwingend: Ohne Schweizer Gerichtsurteil gibt es keine Auszahlung oder Teilung der Guthaben bei einer schweizerischen Pensionskasse.
  • Auch wenn Sie schon lange geschieden sind, können Sie das Verfahren noch einleiten.
  • Es spielt keine Rolle, ob das Guthaben während der Ehe von Ihnen oder Ihrem Ex-Partner erworben wurde – beide Seiten können das Verfahren anstossen.
  • Die Kosten und der Ablauf können variieren, vor allem wenn keine Einigung besteht.

Fazit

Wer im Ausland geschieden wurde und (selber und/oder der Ex-Partner) in der Schweiz gearbeitet hat, sollte den Vorsorgeausgleich nicht vergessen. Nur mit einem zusätzlichen Verfahren vor einem Schweizer Gericht kann das Pensionskassenguthaben rechtmässig geteilt werden. Lassen Sie sich am besten frühzeitig beraten, um keine Ansprüche zu verlieren und Ihre Altersvorsorge zu sichern.

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Roman Kälin-BurgyRechtsanwalt / Advokat, Partner

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