Scheidung im Ausland: Mein Ex-Partner weigert sich, sein Vorsorgeguthaben in der Schweiz zu teilen. Was muss ich tun, um den Vorsorgeausgleich durchzusetzen?
Wer im Ausland geschieden wurde – zum Beispiel in Deutschland oder Frankreich – und während der Ehe in der Schweiz Pensionskassenguthaben (berufliche Vorsorge, 2. Säule) bildete, steht häufig vor einer besonderen Herausforderung: Das Schweizer Vorsorgeguthaben wird nicht automatisch geteilt. Manchmal weigert sich der Ex-Partner, einer Teilung zuzustimmen.
Was ist zu tun, wenn sich der Ex-Ehegatte weigert, sein Pensionskassenguthaben in der Schweiz zu teilen?
Der hälftige Anspruch: Das sagt das Schweizer Recht
Nach Schweizer Recht hat jeder Ehegatte bei einer Scheidung grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthabens des anderen. Das gilt unabhängig davon, ob die Scheidung in der Schweiz oder im Ausland erfolgt ist. Die Teilung betrifft das Guthaben, das zwischen Heirat und Einleitung des Scheidungsverfahrens angesammelt wurde.
Allerdings kann nur ein Schweizer Gericht diesen Anspruch rechtsgültig anordnen und die Pensionskasse zur Auszahlung verpflichten – ein ausländisches Scheidungsurteil genügt nicht.
Was tun, wenn der Ex-Partner nicht mitmacht?
Wenn der Ex-Partner sich weigert, einer Teilung zuzustimmen oder nicht kooperiert, ist das kein Hindernis: Wir können für Sie den Vorsorgeausgleich auch ohne Zustimmung des Ex-Partners durchsetzen. Das Verfahren läuft wie folgt ab:
Wie sieht das konkrete Vorgehen aus?
Pensionskasse informieren
Wir informieren die Schweizer Pensionskasse(n) über die Scheidung im Ausland und fordern eine Bescheinigung über das während der Ehe angesparte Guthaben an. So verhindern wir, dass der Ex-Partner das Guthaben vorzeitig abzieht.
Ergänzungsverfahren in der Schweiz
Wir reichen beim zuständigen Schweizer Gericht eine Klage ein, um das ausländische Scheidungsurteil betreffend Vorsorgegutgaben in der Schweiz zu ergänzen und den Vorsorgeausgleich durchzusetzen. Das Gericht prüft Ihren Anspruch und ordnet – auch gegen den Willen des Ex-Partners – die hälftige Teilung an, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gerichtlicher Entscheid und Auszahlung
Mit dem Entscheid des Schweizer Gerichts kann die Pensionskasse das Guthaben auf Ihr eigenes Vorsorgekonto (oder Freizügigkeitskonto) übertragen.
Was ist wichtig zu wissen?
Sie brauchen kein Einverständnis des Ex-Partners: Die Klage kann auch einseitig eingereicht werden.
Das Verfahren ist zwingend: Ohne Schweizer Entscheid bleibt das Guthaben blockiert.
Auch nachträglich möglich: Der Anspruch verjährt nicht sofort – auch Jahre nach der Scheidung kann das Verfahren eingeleitet werden.
Auch Freizügigkeitskonten werden berücksichtigt: Nicht nur klassische Pensionskassen, sondern auch Freizügigkeitsguthaben (zum Beispiel bei einer Bank, einer Freizügigkeitsstiftung oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG) fallen unter den Vorsorgeausgleich.
Fazit
Wenn Ihr Ex-Partner sich weigert, das während der Ehe in der Schweiz angesparte Vorsorgeguthaben zu teilen, können Sie Ihr Recht trotzdem durchsetzen – und zwar direkt vor einem Schweizer Gericht. Lassen Sie sich unterstützen, um Ihre Ansprüche effizient und rechtssicher geltend zu machen.