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Quelle: AMATIN AG 2024

Scheidung im Ausland: Mein Ex-Partner ist einverstanden, das Vorsorgeguthaben in der Schweiz zu teilen. Was müssen wir tun?

Wurde Ihre Ehe im Ausland (Deutschland, Frankreich, etc.) geschieden und sind während der Ehe in der Schweiz erworbene Pensionskassenguthaben (2. Säule, Vorsorgeguthaben) vorhanden, stehen Sie vor einer Besonderheit: Das schweizerische Vorsorgeguthaben wird nicht automatisch durch das ausländische Scheidungsurteil geteilt. Sind beide Ex-Ehegatten mit der Teilung des Vorsorgeguthabens einverstanden, können wir für Sie den Ausgleich rasch und rechtssicher abwickeln.

Was müssen wir tun, um das Pensionskassenguthaben in der Schweiz zu teilen?

Grundsätzlich hälftiger Anspruch

Nach Schweizer Recht gilt: Alles, was während der Ehe in der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) angespart wurde, ist im Scheidungsfall grundsätzlich hälftig zu teilen – unabhängig davon, ob die Ehegatten in der Schweiz oder im Ausland geschieden wurden. Wichtig: Nur ein Schweizer Gericht kann die Teilung des schweizerischen Pensionskassenguthabens rechtsgültig anordnen. Ein ausländisches Scheidungsurteil genügt dafür nicht.

Was ist zu tun, wenn beide einverstanden sind?

  • Pensionskasse(n) informieren
    Informieren Sie die Schweizer Pensionskasse(n) über die Scheidung im Ausland. Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung über das während der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben an.
  • Gemeinsames Vorgehen
    Wenn beide Ex-Partner mit der hälftigen Teilung einverstanden sind, können wir für Sie gemeinsam das Schweizer Verfahren einleiten und für Sie eine Vereinbarung vorbereiten. Das macht den Prozess schneller und unkomplizierter.
  • Antrag beim zuständigen Schweizer Gericht stellen
    Wir reichen für Sie beim zuständigen Schweizer Gericht einen Antrag auf Anerkennung und Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils bezüglich der zu teilenden Vorsorgeguthaben ein.
  • Gerichtlicher Entscheid
    Das Gericht prüft die Unterlagen und erlässt einen Entscheid, der die Teilung des Guthabens anordnet. Die Pensionskasse überweist anschliessend den entsprechenden Betrag auf das Vorsorgekonto (oder ein Freizügigkeitskonto) des berechtigten Ex-Partners.

Was es zu beachten gilt

  • Ohne Schweizer Gerichtsentscheid bleibt das Guthaben blockiert – auch bei beiderseitigem Einverständnis.
  • Das Verfahren ist auch Jahre nach der Scheidung noch möglich.
  • Einvernehmen beschleunigt das Verfahren erheblich und spart Kosten.

Fazit

Auch wenn Sie im Ausland geschieden wurden und sich mit Ihrem Ex-Partner über die Teilung des Vorsorgeguthabens in der Schweiz einig sind, führt kein Weg an einem gerichtlichen Ergänzungsverfahren vor einem Schweizer Gericht vorbei. Sind beide Parteien kooperativ, ist das Verfahren in der Regel rasch durchgeführt. Wir unterstützen Sie, um den Prozess effizient und korrekt abzuwickeln.

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Roman Kälin-BurgyRechtsanwalt / Advokat, Partner

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