Arzneimittelmuster: Ist die Abgabe von kostenlosen Musterpackungen legal?

Arzneimittelwerbung wird von den zuständigen staatlichen Behörden und von Selbstregulierungsgremien der Industrie verstärkt überwacht. Darüber hinaus ist es nicht unüblich, dass Unternehmen die Werbematerialien und -praktiken ihrer Konkurrenten genau beobachten und analysieren, um unzulässige Werbeaussagen oder andere potenzielle Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften aufzudecken und geeignete Massnahmen gegen solche Konkurrenten zu ergreifen (z.B. vor Swissmedic, vor Gerichten oder dem Kodex-Sekretariat nach dem lokalen Pharmakodex).
Die Arzneimittelwerbung ist in der Schweiz streng geregelt. Für jede Art von Werbung gibt es spezifische gesetzliche Anforderungen. Die Anforderungen an die Werbung in der Öffentlichkeit (sogenannte „Publikumswerbung“) unterscheiden sich von denen für die Werbung für Fachpersonen im Gesundheitswesen (sogenannte „Fachwerbung“). Ausserdem darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte Rx-Arzneimittel) im Gegensatz zu rezeptfreien Arzneimitteln (OTC-Arzneimittel) nicht in der Öffentlichkeit geworben werden. Es gibt noch eine Reihe weiterer Beschränkungen, z. B. darf die Werbung nicht:
Es gibt auch eine Reihe spezifischer rechtlicher Anforderungen für die Online-Werbung für Arzneimittel, einschliesslich digitaler Kommunikationskanäle wie soziale Medien, E-Mail-Korrespondenz, Websites, Webinare, Podcasts, Blogs und Anwendungssoftware (Apps). In unseren nächsten Blogs werden wir die Besonderheiten der verschiedenen Arten der Arzneimittelwerbung näher erläutern, einschliesslich Publikumswerbung vs. Fachwerbung, Online-Werbung, vergleichende Werbung, Werbung für rezeptfreie und rezeptpflichtige Arzneimittel, Musterpackungen von Arzneimitteln, Informationen über nicht zugelassene Arzneimittel und nicht zugelassene Indikationen sowie verschiedene Arten der Interaktion von Unternehmen mit Fachpersonen, Gesundheitsorganisationen, Patienten und Patientenorganisationen.
Es gibt eine beachtliche Praxis der Rechtsdurchsetzung in Bezug auf die Werbung für Arzneimittel. So haben die zuständigen staatlichen Behörden einiger Länder bereits Ermittlungen über die Werbung für Arzneimittel durchgeführt, die Informationen enthielten über:
Die oben genannten Werbeaussagen sind „red flags“ und können unter bestimmten Umständen als irreführend angesehen werden. Bei der Formulierung von Werbeaussagen (z. B. „Nr. 1 in der Welt“, „führend“, „das Neueste“ usw.), die auf die Führungsqualitäten des betreffenden Arzneimittels und/oder des Unternehmens, das es herstellt und/oder vertreibt, hinweisen, muss das Unternehmen:
In Übereinstimmung mit dem Standpunkt der zuständigen staatlichen Behörden einiger Länder ist insbesondere zu beachten, dass:
Gemäss dem Verhaltenskodex der pharmazeutischen Industrie in der Schweiz (dem sogenannten „Pharmakodex“) ist die Verwendung des Wortes „sicher“ in der Arzneimittelwerbung verboten, da es irreführend sein kann (es sei denn, es wird durch eine entsprechende objektive Qualifikation ergänzt).
Darüber hinaus ist es nach dem Pharmakodex verboten, in der Arzneimittelwerbung das Wort „neu“ zu verwenden, es sei denn, die folgenden Bedingungen sind erfüllt: 1) Arzneimittel, Indikationen, Anwendungsmöglichkeiten, Dosierungen, Darreichungsformen und Verpackungen dürfen nur während der ersten 12 Monate, nachdem sie in der Schweiz verfügbar sind oder beworben wurden, als „neu“ bezeichnet werden; 2) sie dürfen als solche nur während 18 Monaten nach ihrer ersten Zulassung in der Schweiz als „neu“ bezeichnet werden. Aus den Angaben in der Werbung muss klar hervorgehen, worauf sich dieses Attribut „neu“ bezieht.
Jede Werbebehauptung sollte in jedem Einzelfall in ihrer Gesamtheit analysiert werden, wobei eine Reihe von Umständen zu berücksichtigen ist, einschließlich der möglichen Wahrnehmung des Adressaten einer solchen Werbung.
Die Praxis zeigt, dass selbst wenn die betreffende Aussage/der betreffende Slogan als Marke eingetragen ist, die Gefahr der Irreführung dadurch nicht beseitigt wird.
Um das Risiko von Geldbussen und anderen Sanktionen zu minimieren, die gegen pharmazeutische Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen die Regeln der Arzneimittelwerbung verhängt werden, wird dringend empfohlen, eine Reihe von Instrumenten zur Risikominderung zu nutzen, darunter u. a:
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