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Quelle: AMATIN AG 2024

Habe ich ein Auskunftsrecht gegenüber meiner Arbeitgeberin?

Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen werden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Informationen durch die Arbeitgeberin gesammelt. Das Sammeln, Bearbeiten und Aufbewahren dieser Daten beginnt bereits während des Bewerbungsprozesses und dauert über das Anstellungsverhältnis hinaus. Der folgende Beitrag soll aufzeigen, inwieweit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Auskunftsrecht haben und wie sie damit die Rechtmässigkeit der Verarbeitung ihrer Daten durch den Arbeitgeber kontrollieren können. 

Der Persönlichkeitsschutz ist auch im Arbeitsverhältnis zu respektieren

Aufgrund ihrer rechtlichen und tatsächlichen Abhängigkeit von der Arbeitgeberin müssen Arbeitnehmende besonders geschützt werden. Denn kaum ein anderes Vertragsverhältnis gibt Anlass zu einer solch umfangreichen und andauernden Bearbeitung von Personendaten. Unter dem Bearbeiten versteht man jeden Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten. 

Das Arbeitsrecht schränkt die Datenbearbeitung durch die Arbeitgeberin ein 

Die Arbeitgeberin darf nur bestimmte Arbeitnehmerdaten bearbeiten. So ist es nur zulässig, Daten zu bearbeiten, über deren Bearbeitung die Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse hat und darüber hinaus für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind. Dazu gehören Daten über den Arbeitnehmer, welche geeignet sind, Auskunft über die Eignung für das Arbeitsverhältnis (bspw. beruflicher Werdegang, Arbeitszeugnisse oder beruflich relevante Publikationen) zu geben oder welche die Durchführung des Arbeitsvertrages betreffen (bspw. Wohnadresse, Geburtsdatum, Bankkonto zwecks Lohnüberweisung sowie Leistungsbeurteilungen für die Ermittlung von variablen Lohnbestandteilen). Entsprechend muss grundsätzlich jede Datenbearbeitung arbeitsplatzbezogen sein und die Daten dürfen nur soweit nötig und nur für den Zweck, für den sie beschafft wurden, bearbeitet werden. 

Auskunftsrecht der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen 

Gestützt auf das Datenschutzgesetz hat der Arbeitnehmer das Recht zu erfahren, welche seiner Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden. Das gesetzliche Auskunftsrecht ermöglicht es, in Erfahrung zu bringen, ob die Arbeitgeberin sich an die engen gesetzlichen Voraussetzungen hält oder ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und ein Anspruch darauf besteht, die gesammelten Informationen berichtigen oder löschen zu lassen. Das Gesuch um Auskunft kann unbegründet gestellt werden. Die Arbeitgeberin hat nur dann das Recht, die Auskunft zu verwehren, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.

Die Auskunft seitens Arbeitgeberin hat schriftlich oder in der Form, in welcher die Daten vorliegen (bei elektronischen Daten bspw. als ZIP-file oder durch Zugangsverschaffung auf die Datenbank der Arbeitgeberin), zu erfolgen. Grundsätzlich hat die Arbeitgeberin für die Auskunft 30 Tage Zeit und muss diese kostenlos erteilen. Im Rahmen dieser datenschutzrechtlichen Auskunft muss dem Auskunftssuchenden ein Katalog an Informationen mitgeteilt werden. Dazu gehören insbesondere die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, die bearbeiteten Personendaten als solche und der Bearbeitungszweck.

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