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Ausschnitt aus: Génot, François (2014): „Commonplace 5“, www.francoisgenot.com

Wann ist eine Enterbung möglich und wer ist erbunwürdig?

Eine Enterbung muss strengen Anforderungen genügen und sollte deshalb gut geplant werden. 

Das Gesetz garantiert dem überlebenden Ehegatten und den Nachkommen des Erblassers jeweils einen Pflichtteil an der Erbschaft. Für Ausnahmesituationen sieht das Gesetz die Enterbung oder die Erbunwürdigkeit vor. 

Es gibt zwei Arten von Enterbung: Die Strafenterbung und die Präventiventerbung. Durch Strafenterbung kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten oder einem Nachkommen den Pflichtteil entziehen. Damit die Strafenterbung vom Betroffenen nicht erfolgreich angefochten werden kann, muss ein zulässiger Enterbungsgrund vorliegen und der Enterbungsgrund muss aus dem Testament klar ersichtlich sein. Zulässige Enterbungsgründe sind entweder schwere Straftaten des Pflichterben gegen den Erblasser bzw. gegen eine dem Erblasser nahestehende Person oder eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten (z.B. grundlose Strafanzeige eines Erben gegen den Erblasser zu dessen Lebzeiten). Ob ein zulässiger Enterbungsgrund vorliegt, ist in jedem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen. Dies ist gerade für den Fall der schweren Verletzung familienrechtlicher Pflichten anspruchsvoll. 
Der Enterbte wird behandelt, wie wenn er bereits vor dem Tod des Erblassers verstorben wäre. Das bedeutet insbesondere, dass allfällige Nachkommen des Enterbten Anspruch auf den entzogenen Pflichtteil haben. 

Mit der Präventiventerbung kann das familiäre Vermögen teilweise geschützt werden. Einem Nachkommen kann die Hälfte des Pflichtteils entzogen werden, wenn ihm gegenüber Verlustscheine von mehr als einem Viertel des gesetzlichen Erbanteils bestehen. Die entzogene Hälfte des Pflichtteils muss den Nachkommen des Teilenterbten zugeteilt werden. Der Enterbungsgrund muss auch bei der Präventiventerbung im Testament festgehalten werden. 

Von der Enterbung zu unterscheiden ist die Erbunwürdigkeit. Das Instrument der Erbunwürdigkeit soll Taten sanktionieren, auf welche der Erblasser nicht mehr selbst reagieren kann. Zu denken ist dabei etwa an Fälle, in welchen ein Erbe den Erblasser vorsätzlich tötet, den Erblasser mit unlauteren Mitteln dazu bringt, sein Testament abzuändern oder wenn der Erbe ein Testament vernichtet, nicht einreicht oder abändert. Die Erbunwürdigkeit ist von den Behörden und Gerichten von Amtes wegen zu beachten. Die Folgen der Erbunwürdigkeit sind die Gleichen wie bei der Strafenterbung. 

SPEED READ: To effectively disinherit a spouse or the descendants grave facts have to exist. 

SUPErLiRE: Pour déshériter efficacement un conjoint ou les descendants, des faits graves doivent exister.

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