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Quelle: AMATIN AG 2021

Überschuldete Erbschaft? Ungewollte Annahme durch Einmischung mit persönlicher Haftung für alle Schulden!

Werden Sie Erbe, haften Sie persönlich für alle Schulden des Verstorbenen. Durch Vornahme bestimmter Handlungen riskieren Sie sogar, eine Erbschaft unversehens stillschweigend anzunehmen – und haften dann für alle Schulden des Erblassers persönlich.

Entscheid über Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft

Nach dem Tod des Erblassers geht das gesamte Vermögen unmittelbar auf die Erben über. Dieser Übergang aller Aktiven und Schulden ist noch nicht definitiv. Jeder Erbe muss innert Frist entscheiden, falls er die Erbschaft ausschlagen will. Während dieser Frist ist in Erfahrung zu bringen, ob die Erbschaft beispielsweise überschuldet ist und sich deshalb eine Ausschlagung aufdrängt. Es gibt einen Katalog an möglichen Massnahmen, die zu veranlassen sind, um über die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu verfügen. Diese vorgängigen Abklärungen sind im Detail festzulegen, um effizient und angemessen vorzugehen. Es gilt zu verhindern, dass Sie eine Erbschaft in unbeabsichtigter Weise annehmen.

Vorsicht mit Einmischung in Erbschaftsangelegenheiten

Als Erbe sollten Sie überdies vor der Annahme oder Ausschlagung vorsichtig sein, welche Handlungen Sie bezüglich der Erbschaft vornehmen. Denn Sie können die Erbschaft nicht nur durch explizite Annahme oder mit dem Auslaufen der Ausschlagungsfrist annehmen, sondern auch durch bestimmte Handlungen.

Ein Erbe nimmt die Erbschaft stillschweigend an, wenn er sich in die Angelegenheiten der Erbschaft einmischt, sich Erbschaftssachen aneignet (ausgenommen sind ganz geringfügige oder wertlose Sachen) oder solche verheimlicht. Lassen Sie sich einen Erbschein ausstellen, kann dies juristisch eine Einmischung sein und Sie können die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.

Ein Erbe mischt sich ein, wenn er Handlungen vornimmt, welche über das blosse Verwalten der Erbschaft oder Weiterführen der erblasserischen Geschäfte hinausgehen. Blosse Verwaltungshandlungen beziehungsweise die Weiterführung der Geschäfte sind beispielsweise das Bezahlen von Erbschaftsschulden, das Weiterführen eines Betriebs oder der Unterhalt eines Gebäudes. Ob eine bestimmte Handlung als Einmischung eingestuft wird, ist vom Einzelfall abhängig.

Ist unsicher, ob eine Handlung als Einmischung qualifiziert werden könnte, ist dies vorgängig zu klären.

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