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Aktionärsbindung. Kann die AG Aktienerwerber zu einem Vertrag zwingen?

Kann die AG Aktienerwerber zum Beitritt zu einem Aktionärsbindungsvertrag zwingen? 

Die Aktiengesellschaft ist vom Gesetzgeber rein kapitalbezogen ausgestaltet: die einzige Pflicht, welche den Aktionären auferlegt werden kann, 
ist die Pflicht zur Liberierung der Aktien. Weitergehend können die Aktionäre durch die Statuten nicht gebunden werden. 

Die Aktionäre sind grundsätzlich frei, wem sie ihre Aktien verkaufen wollen. Zwar können sie mittels Aktionärsbindungsvertrag (ABV) gegenüber den anderen Aktionären verpflichtet werden, beim Verkauf von Aktien auch die Pflichten aus dem ABV auf den Erwerber zu übertragen. Geschieht dies jedoch nicht, so ist der Aktienverkauf dennoch rechtsgültig. Der Erwerber ist dann Aktionär, ohne durch den ABV verpflichtet zu sein. Es stellt sich daher die Frage, ob durch statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien die Kongruenz zwischen Aktionärsstellung und Beteiligung am Aktionärsbindungsvertrag sichergestellt werden kann. 

Grundsätzlich nicht möglich ist dies bei Inhaberaktien, da das Gesetz bei diesen keine Möglichkeit der Übertragungsbeschränkung vorsieht. Bei börsenkotierten Namenaktien kann die Gesellschaft einen Erwerber nur ablehnen, wenn dieser eine in den Statuten festgelegte prozentmässige Begrenzung des Aktienbesitzes überschreitet. Die Frage wird demnach insbesondere bei nicht börsenkotierten Namenaktien 
relevant. Dort ist eine Ablehnung des Erwerbers aus wichtigen, in den Statuten genannten Gründen möglich sowie dann, wenn die Gesellschaft dem Veräusserer ein Übernahmeangebot zum sogenannten „wirklichen Wert“ der Aktien macht. Spezielle Verhältnisse gelten sodann wiederum bei Erwerb der Aktien aus Erbgang, Güterrecht und Zwangsvollstreckung. 

Im Rahmen dieser Übertragungsbeschränkungen können sich eine Vielzahl an Fragen ergeben: Wann liegen „wichtige Gründe“ vor und inwiefern hat der Inhalt des Vertrags einen Einfluss auf die Beantwortung dieser Frage? Was ist der „wirkliche Wert“ der Aktien und wer bestimmt diesen? Wer trägt die Kosten einer solchen Bewertung? 

Die mit dem Auseinanderfallen von Aktionärsstellung und Parteistellung in einem ABV verbundenen Gefahren sollten nicht unterschätzt und genau überprüft werden.

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